Die Regelung in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG will nur das Prozesskostenrisiko für die unterliegende Partei begrenzen. Die Vorschrift soll ihr jedoch keinen ungerechtfertigten Kostenvorteil verschaffen. Folglich sind die im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren I. Instanz als solche nicht erstattungsfähigen Kosten bis zur Höhe ersparter notwendiger Reisekosten der Partei erstattungsfähig.[5] Dies hat zur Folge, dass die tatsächlich entstandenen Anwaltskosten in der Höhe erstattet verlangt werden können, die die Partei für eine sonst notwendige Reise aufgewandt hätte. Hierzu gehören grds. die Reisekosten der Partei zum Güte- oder/und Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht. Der Höhe nach sind diese ersparten Reisekosten begrenzt durch die tatsächlich angefallenen Anwaltskosten. Sind die der obsiegenden Partei für die Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Anwaltskosten höher als ihre ersparten Terminsreisekosten, sind letztere nur i.H.d. als solche nicht erstattungsfähigen Anwaltskosten erstattungsfähig.

Somit ist hier also zu prüfen, welche Terminsreisekosten dem Kläger AN angefallen wären, wenn er nicht Rechtsanwalt B zum Prozessbevollmächtigten bestellt hätte, sondern wenn er selbst zu den beiden Terminen angereist wäre. Die Wahrnehmung dieser Termine wäre für den Kläger AN notwendig i.S.v. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 5 JVEG gewesen.[6]

a) Fahrtkosten

Für die Wahrnehmung der beiden Termine wären die Kosten für eine Bahnfahrt 1. Klasse von Hamburg nach Berlin und zurück notwendig gewesen (s. § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 5 JVEG). Diese Kosten sollen hier für eine Hin- und Rückfahrt mit 200,00 EUR angenommen werden.

b) Übernachtungskosten

Ist dem Kläger die Hin- und Rückreise von Hamburg nach Berlin und zurück nicht am selben Tag zuzumuten, könnte er auch notwendige Übernachtungskosten in der Größenordnung von etwa 100,00 EUR erstattet verlangen. Hier soll jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Übernachtung in Berlin nicht notwendig gewesen wäre.

c) Tagegeld

Ferner könnte der Kläger bei der Durchführung der Terminsreise gem. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 JVEG ein Tagegeld verlangen, dessen Höhe sich nach § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 3 EStG auf 14,00 EUR je Terminsreise berechnet.

d) Verdienstausfall

An sich könnte der Kläger anlässlich der Terminsreisen auch einen Anspruch auf Entschädigung von Zeitversäumnis oder für Nachteile bei der Haushaltsführung beanspruchen (§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, § 19 Abs. 1 Nr. 4, §§ 20, 21 JVEG). Deren Erstattung ist jedoch im Urteilsverfahren I. Instanz vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit durch § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ausdrücklich ausgeschlossen.

[5] BAG RVGreport 2004, 474 [Hansens] = AGS 2014, 364 m. Anm. N. Schneider; BAG RVGreport 2015, 426 [Hansens].
[6] BAG, a.a.O.

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