Trotz des Ausschlusses der Kostenerstattung in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG können die Parteien eine hiervon abweichende Regelung treffen. So können sie privatrechtlich oder im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs vereinbaren, dass der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits des Klägers übernimmt. Eine solche vorprozessuale oder außergerichtliche Vereinbarung über die Kostenerstattung kann in Abweichung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG wirksam sein.[7]

Ferner können die Parteien in einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Prozessvergleich hinsichtlich der Kostenerstattung eine von § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG abweichende Regelung treffen. Hierfür reicht jedoch allein die Vereinbarung einer Kostenquote grds. nicht aus. Vielmehr müssen die nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht erstattungsfähigen Kosten ausdrücklich in der Kostenregelung des Vergleichs erwähnt werden. In einem solchen Fall ist es allerdings umstritten, ob die auf diese Weise in einem Prozessvergleich geregelten Anwaltskosten durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt werden können.[8] Nach der Gegenmeinung kann die Kostenfestsetzung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erfolgen.[9]

Um Streitigkeiten über die Festsetzbarkeit von in einem gerichtlichen Vergleich übernommenen Kosten schon im Ansatz zu vermeiden, empfiehlt es sich deshalb, den Kostenerstattungsanspruch bereits betragsmäßig in die Vergleichsregelung aufzunehmen. In einem solchen Fall ist dann kein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren erforderlich. Die begünstigte Partei kann dann ihren Kostenerstattungsanspruch direkt aus dem Vergleich vollstrecken.[10]

[7] S. LAG Hamm NZA 1992, 524.
[8] S. LAG Hamm MDR 1972, 546; LAG Rheinland-Pfalz NZA 1992, 141; LAG Frankfurt NZA-RR 2000, 500: Grds. Festsetzung unzulässig.
[9] LAG München AnwBl 1979, 67.
[10] Zur Formulierung einer entsprechenden Vereinbarung s. meine Anm. zu LAG Rostock in AGS 2022, 562, in diesem Heft.

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