1. Beteiligte des Kostenfestsetzungsverfahrens

Aus dem Beschluss des LAG Rostock wird nicht klar, wer neben dem Beklagten Beteiligter der Kostenfestsetzungsverfahrens war. Das LAG hat in seinem Tenor die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger auferlegt. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung hat das LAG Rostock jedoch ausgeführt:

Zitat

"Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind nach § 126 ZPO berechtigt, die Forderung aus eigenem Recht gegenüber dem Gegner geltend zu machen."

Hieraus ist zu folgern, dass nicht der Kläger, dem offensichtlich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Prozessbevollmächtigten bewilligt worden ist, das Kostenfestsetzungsverfahren betrieben hat, sondern die Prozessbevollmächtigten des Klägers gem. § 126 ZPO im eigenen Namen. Gem. § 126 Abs. 1 ZPO sind nämlich die dem Kläger im Wege der Prozessostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Mit dieser Regelung räumt § 126 Abs. 1 ZPO dem beigeordneten Rechtsanwalt ein selbstständiges Beitreibungsrecht ähnlich einem Überweisungsgläubiger (§ 835f ZPO) ein. Damit ist dem beigeordneten Rechtsanwalt die Einziehung des Kotenerstattungsanspruchs seiner Partei als Prozessstandschafter übertragen (BGH AGS 2016, 92 = RVGreport 2016, 73 [Hansens]; BGH AGS 2013, 67 = RVGreport 2013, 70 [Ders.]; BGH RVGreport 2007, 351 [Ders.]; BGH AGS 2010, 30 = RVGreport 2009, 392 [Ders.]). Dabei verliert die Partei, hier der Kläger, durch die Prozessstandschaft ihren Kostenerstattungsanspruch nicht. Vielmehr stehen der Kostenerstattungsanspruch der Partei und das Beitreibungsrechts ihres Rechtsanwalts selbstständig nebeneinander (BGH AGS 2010, 30 = RVGreport 2009, 392 [Hansens]).

Hieraus ergibt sich für den vom LAG Rostock entschiedenen Fall: Hat den Kostenfestsetzungsantrag – wie sich aus den Beschlussgründen ergibt – tatsächlich der Kläger gestellt und hat dieser sofortige Beschwerde eingelegt, so hat das LAG zu Recht die sofortige Beschwerde des Klägers auf dessen Kosten zurückgewiesen. Dann verstehe ich aber nicht, warum in den Beschlussgründen ausgeführt wird, die Prozessbevollmächtigten des Klägers seien gem. § 126 ZPO berechtigt, die Forderung aus eigenem Recht gegen den Beklagten geltend zu machen. Sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers so verfahren und haben die Kostenfestsetzung im eigenen Namen beantragt, sind auch nur sie allein durch den den Kostenfestsetzungsantrag zurückweisenden Beschluss des Rechtspflegers des ArbG Schwerin beschwert. Folglich wäre eine sofortige Beschwerde des Klägers in diesem Falle mangels Beschwer unzulässig.

Die Beschlussgründe des LAG Rostock weisen somit in dieser Hinsicht einige Unklarheiten auf.

2. Ausschluss der Kostenerstattung

In der Sache ist die Entscheidung des LAG zutreffend. Hat der Kläger seinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten im eigenen Namen geltend gemacht, so ist durch die vorrangige Regelung in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG die Erstattung der Anwaltskosten im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren I. Instanz ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt – worauf das LAG Rostock zutreffend hingewiesen hat – unabhängig davon, ob der Kläger (in der Hauptsache) obsiegt hat oder nicht. Denn § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ist auch dann anwendbar, wenn das Urteilsverfahren I. Instanz ohne Obsiegen einer Partei endet (BAG RVGreport 2015, 145 [Hansens] = JurBüro 2015, 195).

Haben hingegen die den Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte ihre Kosten gem. § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen beigetrieben und den entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag gestellt, gilt im Ergebnis nicht anderes. Denn das eigene Beitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts umfasst nur die Kosten, die der Gegner nach der Kostengrundentscheidung und nach Maßgabe der Vorschriften des Kostenrechts zu erstatten hat, soweit der beigeordnete Rechtsanwalt nicht bereits eine Vergütung aus der Staatskasse erhalten hat. Folglich gilt auch für den beigeordneten Rechtsanwalt der Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG.

3. Abweichende Regelungen der Parteien

Die Parteien können jedoch hinsichtlich der Kosten des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens I. Instanz eine von § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG abweichende Vereinbarung treffen. Beispielsweise können die Parteien in der Kostenregelung eines Vergleichs vereinbaren, dass in Abweichung von § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers des I. Rechtszuges übernimmt. Allerdings könnte in einem solchen Fall der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren die Auffassung vertreten, der in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG geregelte Ausschluss der Erstattung der Anwaltskosten des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens I. Instanz sei vorrangig vor der Kostenregelung im Vergleich. Um solche Probleme im Kostenfestsetzungsverfahren über die Wirksamkeit ein...

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