Die Gegenvorstellung ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht nicht die Beschwerde, sondern die Gegenvorstellung offen, soweit diese binnen der in § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird. Diese beträgt 6 Monate und wurde vorliegend eingehalten.

Die Gegenvorstellung ist teilweise begründet.

Der Streitwert einer Drittwiderspruchsklage gegen eine Auseinandersetzungsversteigerung ist gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen und richtet sich nach dem Interesse des Widersprechenden am Fortbestand der Gemeinschaft, das in der Regel mit einem Bruchteil des Grundstückswerts zu bemessen ist.

Das Interesse besteht darin, den Verkauf des Grundstücks weit unter Wert durch wertunangemessene Gebote bei der Versteigerung zu unterbinden.

 
Hinweis

a) Zunächst ist zur Grundlage der Berechnung der Miteigentumsanteil des Widersprechenden zu bestimmen.

b) Darüber hinaus ist dann ein möglicher Versteigerungsausfall zu berücksichtigen.

Das Versteigerungsobjekt hat einen Wert i.H.v. 726.000,00 EUR und der Kläger hat einen Eigentumsanteil von 50 %. Daher hat der Miteigentumsanteil einen Wert von 363.000,00 EUR. Das Berufungsgericht hat einen Abzug beim Streitwert vorgenommen: Sie setzen 30 % des gesamten Objektwerts am, weil gem. § 74a Abs. 1 S. 1 ZVG unter Beachtung der im Versteigerungsverfahren geltenden 7/10-Grenze ein Versteigerungsausfall von allenfalls 30 % möglich erscheint. Den Abzug hält der BGH für richtig, allerdings legt er den Miteigentumsanteil und nicht den gesamten Objektwert zugrunde.

Auf dieser Grundlage errechnet sich ein Streitwert i.H.v. 108.900,00 EUR (30 % x 50 % x 726.000,00 EUR).

Für eine weitergehende Herabsetzung des Streitwerts auf 36.300 EUR (10 % x 50 % x 726.000,00 EUR) – wie vom Kläger begehrt – besteht demgegenüber keine Veranlassung.

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