Der Kläger verlangte von der Beklagten Schadenersatz. Er wirft ihr vor, sie habe in den Dieselmotor EA 189 eines von ihm am 29.5.2013 zum Preis von 32.430,00 EUR erworbenen Fahrzeugs (Audi Q3) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut.

Das Fahrzeug verkaufte der Kläger für 14.200,00 EUR weiter. Zuletzt hatte er beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises von 32.430,00 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe des Verkaufserlöses von 14.200,00 EUR, Zahlung von Zinsen i.H.v. 4 % aus 32.430,00 EUR seit dem 29.5.2013 bis Rechtshängigkeit und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen.

Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung durch das LG bestätigt und den Streitwert auf 18.230,00 EUR festgesetzt (32.430,00 EUR Kaufpreis abzgl. des Erlöses aus dem Weiterverkauf von 14.200,00 EUR).

Mit der Revision, deren Zulassung der Kläger begehrt, möchte er sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgen.

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