- Im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 FamGKG ist es unerheblich ist, aus welchen Quellen der jeweilige Beteiligte sein eigenes Einkommen bezieht.
- Verfahrenswertbestimmend ist daher i.R.d. § 43 FamGKG auch der Bezug von SGB II-Leistungen und von Kindergeld für die eigene Person.
- Das Kindergeld für Kinder der Beteiligten ist kein Einkommen der Beteiligten i.S.d. § 43 FamGKG.
- Für unterhaltsberechtigte Kinder ist ein Freibetrag von je 250,00 EUR gerechtfertigt.
OLG Bamberg, Beschl. v. 22.5.2017 – 2 WF 122/17
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