Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: die Klägerin) hat gegenüber der Beklagten die Herausgabe von Behandlungsunterlagen verfolgt, um die etwaige Verantwortlichkeit der Beklagten für ihr entstandene Behandlungskosten festzustellen. In der Klageschrift hat die Klägerin angegeben, dass sie von einem möglichen Kostenschaden i.H.v. etwa 60.000,00 EUR ausgehe.

Nach übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache hat das LG der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen hat die Beklagte Streitwertbeschwerde erhoben und zur Begründung ausgeführt, eine Schätzung des vermeintlichen Kostenschadens auf 60.000,00 EUR sei "zu hoch angesiedelt"; die Klägerin habe zu dem vermeintlichen Kostenschaden nichts vorgetragen. I.Ü. sei der Streitwert der Klage eines Patienten gegen seinen Arzt auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses in der Regel nicht mit 1/3, sondern nur mit 1/5 des Streitwertes der in Aussicht genommenen Arzthaftungsklage zu bemessen.

Das LG hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Wert des Streitgegenstandes auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Das Interesse an der Herausgabe der Behandlungsunterlagen sei mit einem Viertel der Hauptsache zu bemessen.

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