Im Ausgangsverfahren hatte der Antragsteller die Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind der Beteiligten Z. und S. dahingehend beantragt, dass er am 28.1.2017 von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr das Recht hat, Umgang zu haben. Zur Begründung hat der Antragsteller u.a. angegeben, dass der Umgang während seiner Hochzeitsfeier angeordnet werden soll. Als Begleitung der Tochter stehe eine Erzieherin der Tochter aus der Kindertagesstätte zur Verfügung, die ebenfalls die Hochzeit besuchen und das Kind begleiten werde. Weiterhin würden Freunde des Kindes an der Hochzeit teilnehmen. Nachdem sich die Kindesmutter zunächst dem begehrten Umgang verweigerte, haben die Kindseltern in der Sitzung des AG zum Umgang mit Einverständnis des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass der Antragsteller berechtigt und verpflichtet ist, Umgang mit dem gemeinsamen Kind A. am 28.11.2017 von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu haben. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Erzieherin des Kindes, ..., das Kind bei der Mutter abholt und nach Beendigung des Umgangs wieder dorthin zurückbringt. Ersatzweise werde der Kindsvater die Abholung und das Zurückbringen übernehmen. Schließlich wurde vereinbart, dass die Erzieherin ... die Betreuung des Kindes während des Umgangs übernimmt. Die Vereinbarung wurde nachfolgend durch Beschluss familiengerichtlich gebilligt.

Das AG hat dem Antragsteller unter Beiordnung seiner Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt.

Daraufhin beantragte die beigeordnete Rechtsanwältin, ihre Vergütung i.H.v. 502,78 EUR festzusetzen. Dabei hat sie aus dem Verfahrenswert von 1.500,00 EUR 1,0-Einigungsgebühr (§ 49 RVG, Nr. 1003 VV) i.H.v. 115,00 EUR geltend gemacht. Der Urkundsbeamte hat die zu zahlende Vergütung auf 365,93 EUR festgesetzt und dabei ausgeführt, dass eine Einigungsgebühr nicht entstanden sei. Die abgeschlossene Vereinbarung entspreche dem verfahrenseinleitenden Antrag. Gegen diese Entscheidung hat die Rechtsanwältin Erinnerung eingelegt. Sie beantragt weiterhin die Festsetzung der geltend gemachten Einigungsgebühr.

Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und zwar aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Familienrichter hat die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 502,78 EUR festgesetzt und ausgeführt, dass eine Einigungsgebühr entstanden sei, da die Vereinbarung zum Umgang über den verfahrenseinleitenden Antrag hinaus gegangen sei. Es sei ein gegenseitiges Nachgeben gewesen. Insbesondere seien die jeweiligen Rechte und Pflichten über den Umgang allein hinaus vereinbart worden.

Dagegen hat die Bezirksrevisorin die vom AG zugelassene Beschwerde erhoben und auf ihren bisherigen Vortrag Bezug genommen.

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