Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Frage, ob mit einer Einigung ein Verfahren unmittelbar vollumfänglich abgeschlossen wird, ist für die Frage der Vergütungsansprüche in Bezug auf die zustandegekommene Vereinbarung genauso unbeachtlich wie der Umstand, ob ein Vergleich iSd § 779 BGB vorliegt, der ein gegenseitiges Nachgeben fordert.

2. Die Einigungsgebühr entsteht nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat.

 

Normenkette

VVRVG Ziffern 1000, 1003

 

Verfahrensgang

AG Kulmbach (Aktenzeichen 1 F 3/17)

 

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kulmbach vom 13.06.2017 (1 F 3/17) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Im Verfahren 1 F 3/17 hat der Antragsteller die Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind der Beteiligten Z. und S. dahingehend beantragt, dass er am 28.01.2017 von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr das Recht hat, Umgang zu haben. Zur Begründung hat der Antragsteller u. a. angegeben, dass der Umgang während seiner Hochzeitsfeier angeordnet werden soll. Als Begleitung der Tochter stehe eine Erzieherin der Tochter aus der Kindertagesstätte zur Verfügung, die ebenfalls die Hochzeit besuchen und das Kind begleiten werde. Weiterhin würden Freunde des Kindes an der Hochzeit teilnehmen. Nachdem sich die Kindesmutter zunächst dem begehrten Umgang verweigerte, haben die Kindseltern in der Sitzung des Amtsgerichts am 16.01.2014 zum Umgang mit Einverständnis des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass der Antragsteller berechtigt und verpflichtet ist, Umgang mit dem gemeinsamen Kind A. am 28.11.2017 von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu haben. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Erzieherin des Kindes, ..., das Kind bei der Mutter abholt und nach Beendigung des Umgangs wieder dorthin zurückbringt. Ersatzweise werde der Kindsvater die Abholung und das Zurückbringen übernehmen. Schließlich wurde vereinbart, dass die Erzieherin ... die Betreuung des Kindes während des Umgangs übernimmt. Die Vereinbarung wurde nachfolgend durch Beschluss familiengerichtlich gebilligt. Mit Beschluss vom 17.01.2017 hat das Amtsgericht dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Monatsraten von 170,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss wurde nicht angefochten.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 23.01.2017 hat Rechtsanwältin C. beantragt, ihre Vergütung in Höhe von 502,78 Euro festzusetzen. Dabei hat sie aus dem Verfahrenswert von 1.500,00 Euro eine 1,0 Einigungsgebühr (§ 49 RVG, Ziffer 1003 VV-RVG) in Höhe von 115,00 Euro geltend gemacht. Mit Beschluss vom 03.04.2017 hat der Rechtspfleger beim Familiengericht die an die Rechtsanwältin C. zu zahlende Vergütung auf 365,93 Euro festgesetzt und dabei ausgeführt, dass eine Einigungsgebühr nicht entstanden sei. Die abgeschlossene Vereinbarung entspreche dem verfahrenseinleitenden Antrag. Gegen diese ihr am 04.04.2017 zugestellte Entscheidung hat Rechtsanwältin C. mit Schriftsatz vom 05.04.2017, eingegangen beim Amtsgericht am 07.04.2017, Erinnerung eingelegt. Sie beantragt weiterhin die Festsetzung der geltend gemachten Einigungsgebühr.

Mit Beschluss vom 10.04.2017 hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht der Erinnerung nicht abgeholfen und zwar aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Nach Vorlage hat der Familienrichter mit Beschluss vom 13.06.2017 auf die Erinnerung der Antragstellervertreterin hin die an diese aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 502,78 Euro festgesetzt und ausgeführt, dass eine Einigungsgebühr entstanden sei, da die Vereinbarung zum Umgang über den verfahrenseinleitenden Antrag hinaus gegangen sei. Es sei ein gegenseitiges Nachgeben gewesen. Insbesondere seien die jeweiligen Rechte und Pflichten über den Umgang allein hinaus vereinbart worden. Auf Antrag der Bezirksrevisorin beim Landgericht Bayreuth hat das Amtsgericht die Beschwerde gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG zugelassen, da ungeklärt sei, ob ein Anerkenntnis im Umgangsverfahren überhaupt möglich sei.

Mit am 28.06.2017 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bayreuth für die Staatskasse Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.06.2017 eingelegt. Sie nimmt Bezug auf ihren bisherigen Vortrag.

Im Übrigen wird auf die seitens der Bezirksrevisorin eingereichten Schriftsätze, die Schriftsätze der Rechtsanwältin C. und die Ausführungen des Amtsgerichts ergänzend Bezug genommen.

Das Verfahren wurde vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, da das Amtsgericht die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat, § 33 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG. Mangels Zustellung der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerde insbesondere auch fristgerecht erhoben.

Gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 ...

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