1. Zur Wertberechnung
Das LAG hätte in der Sache nicht entscheiden dürfen.
Strittig war, ob der Vergleich einen Mehrwert hatte oder nicht. Diese Frage ist aber nicht im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG zu klären. Das LAG hätte das Beschwerdeverfahren vielmehr aussetzen müssen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, vor dem ArbG ein Verfahren auf Wertfestsetzung nach § 33 RVG durchzuführen. Das Beschwerdegericht im Verfahren nach § 55 RVG hat keine Kompetenz, den Gegenstandswert selbst zu ermitteln und gegebenenfalls festzusetzen. Für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist die Aussetzung in § 11 Abs. 4 RVG zwingend vorgeschrieben. Für das Kostenfestsetzungsverfahren gilt nichts anderes, so z.B. BGH,[1] auch wenn das Gericht irrtümlich auf eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 4 RVG abstellt anstatt auf die unmittelbare Anwendung des § 145 ZPO. Dann kann aber für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG ebenfalls nichts anderes gelten.
2. Zur Höhe der Einigungsgebühr
Soweit das Gericht eine 1,5-Einigungsgebühr annimmt, ist dies zutreffend. Die bloße Erstreckung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrwert eines Vergleichs führt nicht zur Ermäßigung, wie sich eigentlich schon aus dem Gesetz ergibt (Anm. zu Nr. 1003 VV). Auch das LAG Baden-Württemberg[2] hat seine bisherige gegenteilige Rechtsprechung zwischenzeitlich aufgegeben.
Norbert Schneider
AGS 12/2016, S. 561 - 564
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