Für das Festsetzungsverfahren verweist § 8 PsychPbG auf §§ 55, 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 RVG. Zuständig für die Festsetzung der Vergütung ist danach der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs (§ 8 PsychPbG i.V.m. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG), der auch über die Festsetzung eines Vorschusses zu entscheiden hat.

Bei der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts verbleibt es auch, wenn die Vergütung wegen Tätigkeiten nach Abschuss des erstinstanzlichen Verfahrens gezahlt wird.

Auch die Vergütung für die Tätigkeit im Vorverfahren wird durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts festgesetzt. Kommt es jedoch nicht mehr zu einem gerichtlichen Verfahren, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den psychosozialen Prozessbegleiter bestellt hat (§ 8 PsychPbG i.V.m. § 55 Abs. 1 S. 2 RVG). Zuständig ist danach das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat (§ 162 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 406g Abs. 3 S. 5 StPO). Hier ist auch über einen Vorschuss zu entscheiden und dieser ggf. festzusetzen.

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