Ist der Anwalt im Gerichtsbezirk niedergelassen und wohnt er auch dort, so sind dessen Reisekosten stets und in voller Höhe erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus § 91 Abs. 2 Hs. 2 ZPO, wonach eine Notwendigkeitsprüfung hinsichtlich der Reisekosten eines Anwalts nur stattfindet, wenn er seine Kanzlei nicht im Gerichtsbezirk unterhält und dort auch nicht wohnhaft ist. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Reisekosten eines Anwalts aus dem Gerichtsbezirk stets in voller Höhe ohne Notwendigkeitsprüfung zu erstatten sind. Dies gilt sowohl für die Fahrtkosten als auch für Tage- und Abwesenheitsgeld und sonstige Kosten.

 
Hinweis

Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Anwalts im Gerichtsbezirk

Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts sind grundsätzlich ohne Notwendigkeitsprüfung zu erstatten. Eine Partei ist nicht gehalten, einen am Gerichtsort oder an ihrem Wohnort ansässigen Anwalt zu beauftragen.

VG Würzburg, Beschl. v. 23.1.2009 – W 4 M 08.1340[21]

Erstattung der Reisekosten des auswärtigen, aber im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts

Reisekosten eines Rechtsanwalts, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, sind ohne Notwendigkeitsprüfung zu erstatten.

LG Krefeld, Beschl. v. 30.11.2010 – 5 O 384/09[22]

Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Fahrtkosten

Die Kosten, die einem Anwalt durch die Fahrt von seiner Kanzlei zu einer mündlichen Verhandlung bei einem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht entstehen, sind erstattungsfähig, wenn der Sitz der Kanzlei im festgelegten Gerichtsbezirk liegt.

VG Koblenz, Beschl. v. 6.8.2012 – 7 K 63/12.KO[23]

Reisekosten des auswärtigen Anwalts aus dem Gerichtsbezirk

Die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts sind auch dann erstattungsfähig, wenn seine Kanzlei sich weder am Wohnsitz der Partei noch am Sitz des Gerichts befindet.

AG Siegburg, Beschl. v. 13.11.2012 – 103 C 64/12[24]

Reisekosten des auswärtigen Anwalts aus dem Gerichtsbezirk

Die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsorts, aber noch im Gerichtsbezirk unterhält, sind immer erstattungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn die Partei selbst am Gerichtsort wohnt. Eine Notwendigkeitsprüfung der Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts findet nicht statt.

AG Limburg, Beschl. v. 20.12.2012 – 4 C 406/12 (11)[25]

Reisekosten des auswärtigen Anwalts

Die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, sind der obsiegenden Partei ohne Notwendigkeitsprüfung zu erstatten.

LG Gera, Beschl. v. 5.6.2013 – 2 O 1640/11[26]

Reisekosten des auswärtigen Anwalts

Ist der Prozessbevollmächtigte im Bezirk des Prozessgerichts zugelassen, kann er grundsätzlich die ihm zur Prozesswahrnehmung entstehenden Reisekosten verlangen.

LG Krefeld, Beschl. v. 26.3.2014 – 2 O 294/13[27]

Reisekosten des auswärtigen Anwalts

Die Reisekosten des zwar nicht am Ort, aber im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts sind bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs erstattungsfähig.

AG Gießen, Beschl. v. 22.9.2014 – 47 C 329/12[28]

[21] AG kompakt 2012, 102.
[22] AGS 2011, 577 = RVGreport 2011, 235 = JurBüro 2011, 307.
[23] AGS 2012, 546.
[24] AGS 2012, 594 m. Anm. Thiel = NJW-Spezial 2013, 93.
[25] AGS 2013, 98 = NJW-Spezial 2013, 124.
[26] AGS 2014, 251.
[27] AGS 2014, 424 = JurBüro 2014, 377 = NJW-Spezial 2014, 540.
[28] AGS 2014, 544 = NJW-Spezial 2015, 93 = ErbR 2015, 135.

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