Tenor
Auf die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.10.2010 wird die Rechtspflegerin angewiesen, in Abänderung des
Kostenfestsetzungsbeschlusses bei der Kostenausgleichung Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder des klägerischen Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung trägt die Beklagte.
Gründe
Dem Kläger steht ein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten zu. Gem. § 91 Abs. 2 ZPQ sind Reisekosten eines Rechtsanwaltes, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, zu erstatten und zwar ohne dass eine Notwendigkeitsprüfung gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO stattzufinden hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist in Kempen ansässig und damit im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen.
Gem. Vorbemerkung 7 (2) sind diese Reisekosten auch erstattungsfähig, weil das Prozessgericht außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers befindet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 11 Abs. 4 RPflG, § 91 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 4020942 |
JurBüro 2011, 307 |
AGS 2011, 577 |
RVGreport 2011, 235 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen