Tenor

Auf die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.10.2010 wird die Rechtspflegerin angewiesen, in Abänderung des

Kostenfestsetzungsbeschlusses bei der Kostenausgleichung Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder des klägerischen Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung trägt die Beklagte.

 

Gründe

Dem Kläger steht ein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten zu. Gem. § 91 Abs. 2 ZPQ sind Reisekosten eines Rechtsanwaltes, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, zu erstatten und zwar ohne dass eine Notwendigkeitsprüfung gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO stattzufinden hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist in Kempen ansässig und damit im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen.

Gem. Vorbemerkung 7 (2) sind diese Reisekosten auch erstattungsfähig, weil das Prozessgericht außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers befindet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 11 Abs. 4 RPflG, § 91 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4020942

JurBüro 2011, 307

AGS 2011, 577

RVGreport 2011, 235

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