Tenor

Auf die Erinnerung der Klägerin vom 26.09.2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.09.2012 dahin abgeändert, dass auf Grund des Urteils des Amtsgerichts b vom 26.07.2012 von der Beklagten 203,09 € (statt nur 201,66 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2012 an die Klägerin zu erstatten sind.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Erinnerung ist zulässig gem. § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz, da der Beschwerdewert gem. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 ZPO nicht erreicht ist.

Die Erinnerung hat aber nur in Höhe von 1,20 € zuzüglich Mehrwertsteuer auch in der Sache Erfolg. Auf Grund des Wortlautes des § 91 Abs. 2 ZPO sind nämlich die Reisekosten des Kläger-Vertreters auch von seinem Kanzleisitz in k aus und nicht nur fiktiv vom Wohnsitz der Klägerin aus zu erstatten, da der Kanzleisitz k im Bezirk des Prozessgerichts liegt.

Wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, sind dagegen die für die Tochter der Klägerin angemeldeten Kosten für Anreise und Zeitaufwand zwecks Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 26.07.2012 nicht erstattungsfähig. Deren Terminteilnahme war nämlich nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO. Zu diesem Termin, der allein auf Antrag der Klägerin selbst gem. § 495a Abs. 2 ZPO anberaumt worden war, war nämlich deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet und auch ihre Anwesenheit zur Sachaufklärung nicht erforderlich. Insoweit aber kann offen bleiben, ob die Klägerin eine Erstattung eventueller eigener Reisekosten sowie Zeitversäumnis erstattet verlangen könnte (vgl. dazu etwa Zöller, §91 ZPO, Randnr. 13, Stichwort "Reisekosten" m.w.N.). Keinesfalls aber erscheint unter diesen Umständen neben der Vertretung durch ihren Prozessbevollmächtigten eine weitere Vertretung der Klägerin durch ihre Tochter in diesem Termin notwendig.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO analog.

Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens:

15,43 €

 

Fundstellen

Haufe-Index 3956467

AGS 2012, 594

NJW-Spezial 2013, 93

Rafa-Z 2013, 10

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