In einem gerichtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sind der Partei die ihr entstandenen Kosten des Anwalts, also dessen Gebühren und Auslagen, zu erstatten (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Hinsichtlich der Hinzuziehung eines Anwalts findet dem Grunde nach eine Notwendigkeitsprüfung nicht statt (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine Partei darf sich in jedem Verfahren anwaltlicher Hilfe bedienen, ohne dass zu prüfen ist, ob die Hinzuziehung eines Anwalts notwendig war. Eine solche Notwendigkeitsprüfung, wie sie nach anderen Verfahrensordnungen vorgesehen ist, etwa nach § 81 FamFG,[19] findet im Zivilprozess nicht statt.
Vertritt ein Anwalt sich selbst, kann er Kostenerstattung in eigener Sache verlangen (§ 91 Abs. 1 S. 3 ZPO). Er erhält dann die Kosten erstattet, die angefallen wären, wenn er einen anderen Anwalt beauftragt hätte. Daher kann der Anwalt auch in eigener Sache Reisekosten erstattet verlangen.[20]
Hinsichtlich der Erstattung der Reisekosten eines Anwalts unterscheidet die ZPO in § 91 Abs. 2 S. 1 zwischen
• | dem Anwalt, der im Gerichtsbezirk niedergelassen oder wohnhaft ist (Hs. 1) und |
• | dem Anwalt, der seine Kanzlei und seinen Wohnsitz außerhalb des Gerichtsbezirks hat (Hs. 2). |
Zivilprozessordnung
§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
(1) | … |
(2) | Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war …. |
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