Leitsatz

  1. Die beschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts ist nicht zulässig. Die höchstmögliche Einschränkung darf lauten "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts".
  2. Steht bereits bei der Beiordnung fest, dass die Entfernung von der Kanzlei des Rechtsanwalts außerhalb des Gerichtsbezirks geringer ist, als die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks, so ist der Anwalt hinsichtlich seiner Reisekosten uneingeschränkt beizuordnen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.9.2015 – 13 WF 190/15

1 Sachverhalt

In einem familiengerichtlichen Verfahren war der in Luckenwalde niedergelassene Anwalt der Antragsgegnerin im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden. Das Gericht hat die Beiordnung allerdings dahingehend beschränkt, dass er nur zu den Bedingungen eines "ortsansässigen" Anwalts beigeordnet werde. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

2 Aus den Gründen

Der Antragsgegnerin kann ihr Verfahrensbevollmächtigter ohne Vorbehalte beigeordnet werden, weil nicht zu erwarten ist, dass dadurch Mehrkosten entstehen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 123 Abs. 3 ZPO). Für die Reise zur mündlichen Verhandlung vor dem AG Zossen werden dem in Luckenwalde niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten keine höheren Reisekosten (Nrn. 7003 ff. VV-RVG) entstehen als einem Rechtsanwalt, der an dem am weitesten vom Sitz des Gerichts entfernten, aber noch innerhalb des Gerichtsbezirks gelegenen Ort niedergelassen wäre (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 121 Rn 13a; Beck OK-ZPO-Reichling, Stand: Juni 2015, § 121 Rn 37). Die Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten liegt ungefähr 34 Straßenkilometer vom AG Zossen entfernt. Im Bezirk des AG Zossen liegen Orte weiter entfernt, etwa Charlottenfelde (ungefähr 37 Straßenkilometer).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Andreas Voss, Luckenwalde

AGS 12/2015, S. 584 - 585

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