Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung wie aus der Urteilsformel ersichtlich fordern. Dies ergibt sich aus dem Mandatsvertrag i.V.m. den Vorschriften des RVG.

Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob die von der Klägerseite geltend gemachte Geschäftsgebühr in Höhe von 1,8 gerechtfertigt ist, so ergibt sich dies gem. § 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, wobei gem. § 14 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände die Gebühren zu bestimmen sind. Zu beachten ist hier vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers sowie unter Umständen das besondere Haftungsrisiko des Rechtsanwalts (vgl. hierzu Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, Nr. 2300 Rn 25 ff.).

Gemessen an diesen Vorgaben ist vorliegend die geltend gemachte Gebühr in Höhe von 1,8 gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der von Sach- und Fachkunde getragenen Ausführungen der Rechtsanwaltskammer, auf die Bezug genommen wird, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die hier in Streit stehende anwaltliche Tätigkeit als überdurchschnittlich schwierig i.S.d. Nr. 2300 VV anzusehen ist. Im Rahmen der Überprüfung, ob die angedrohte ordentliche Kündigung rechtens ist, muss bei Großbetrieben – wie hier – neben den allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen insbesondere überprüft werden, ob der Arbeitsplatz überhaupt weggefallen sein kann und ob die vom Arbeitgeber zu beachtende Sozialauswahl zutreffend ausgeübt wurde, was im Falle eines Großbetriebes mit einer Vielzahl von Mitarbeitern und ausführlichen und umfangreichen betriebsinternen Regelungen weitaus schwieriger ist als die Sozialauswahl in einem Betrieb mit drei bis fünf Mitarbeitern ohne besondere betriebsinterne Regelungen.

Weiter ist im Rahmen des die Gebührenhöhe bestimmenden Ermessens zu berücksichtigen, dass hier vorliegend die Angelegenheit für die Beklagte, die nach 28-jähriger Betriebszugehörigkeit im Alter von 58 vor dem Verlust ihres Lebensarbeitsplatzes stand und – wie allgemein bekannt – altersbedingt am Arbeitsmarkt nicht mit sofortiger Neueinstellung rechnen durfte, von außerordentlicher Bedeutung war. Die ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Beklagten anzunehmen, die vorliegend als überdurchschnittlich zu bezeichnen sind.

Berücksichtigt man weiter das nicht unerhebliche Haftungsrisiko des Klägers, in dessen Mandat besonders auch die Verfolgung aus Ansprüchen aus dem Sozialplan der Arbeitgeberin in sechsstelliger Höhe enthalten war, so ist im Rahmen der Gesamtabwägung die hier in Rechnung gestellte 1,8-Gebühr angemessen und entspricht billigem Ermessen.

Dass dies letztlich auch die Rechtsschutzversicherung der Beklagten so gesehen hat, ergibt die Berechnung der seitens der Rechtsschutzversicherung gezahlten und damit anerkannten Gebührenhöhe, die sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 16.440,00 EUR sowie einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,8 auf insgesamt 2.403,56 EUR errechnet. Unter Abzug der seitens der Beklagten zu tragenden Selbstbeteiligung in Höhe von 200,00 EUR errechnet sich der unstreitig an den Kläger gezahlte Betrag in Höhe von 2.203,56 EUR.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung das Urteil des BGH vom 26.2.2013 erwähnt hat, so führt auch diese Entscheidung hier in der Gesamtabwägung gem. § 14 RVG nicht zu einer Herabsetzung der Gebühr. Dass hier vorliegend durch das Vertreten mehrerer Mandanten und die Verwendung standardisierter Schreiben und von Textbausteinen – wie etwa in Massenverfahren in Kapitalanlagesachen – eine ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat eingetreten wäre, ist nicht ersichtlich. Insofern ist der hier vorliegende Fall anders gelagert als der vom BGH entschiedene Fall und mit diesem nicht vergleichbar. Der Gebührenberechnung ist weiter auch – neben dem Kündigungsstreitwert (16.440,00 EUR) – der Wert der Abfindung (220.397,00 EUR) hinzuzurechnen. Die Auffassung der Beklagten, der Abfindungsbetrag sei wegen § 42 Abs. 3 GKG gegenstandswerterhöhend nicht zu berücksichtigen, trifft vorliegend nicht zu.

Zwar wird nach § 42 Abs. 3 GKG eine Abfindung bei der Streitwertberechnung dann nicht zugerechnet, wenn das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG aufgelöst wird. Dieses Hinzurechnungsverbot gilt indes nicht ausnahmslos. Abfindungen aus Sozialplänen – wie vorliegend – werden für die Streitwertfestsetzung berücksichtigt. Dies deshalb, weil sie gegenüber dem eigentlichen Kündigungsschutzverfahren einen eigenen Streitgegenstand bilden und keinen Ersatz für das Arbeitsverhältnis darstellen (vgl. hierzu LAG Hamburg, Beschl. v. 22.1.2013 – 5 Ta 33/12), vielmehr auf einer eigenständigen Anspruchsgrundlage (dem Sozialplan) zu beruhen (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 12 Rn 21), wie sich dies im vor...

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