Leitsatz

  1. Die gesetzliche Zuständigkeit des Berichterstatters für die Entscheidung über Kosten (§ 79a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 4 FGO) erstreckt sich nur dann auf die Entscheidung über Erinnerungen, wenn die Kostenentscheidung im vorbereitenden Verfahren durch den Berichterstatter getroffen worden ist (vgl. Beschl. des FG Münster v. 7.6.2010 – 9 Ko 647/10 KFB). Wenn die Kostenentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergeht, d.h. insbesondere dann, wenn bereits die Kostenentscheidung in einem Senatsbeschluss enthalten war, ist der Senat zuständig (vgl. Beschl. d. FG Münster v. 7.11.2002 – 15 Ko 4204/02).
  2. Der Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist regelmäßig mit 25 % des Werts der Hauptsache anzusetzen (entgegen BFH-Rspr.; vgl. Übersicht über den Meinungsstand zur Streitwertbemessung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung).

Sächsisches FG, Beschl. v. 8.7.2014 – 6 Ko 948/14

1 Sachverhalt

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung auf 10 % der streitigen auszusetzenden Beträge. Er begehrt die Feststellung mit 25 % der Beträge.

2 Aus den Gründen

Für die Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat zuständig.

§ 149 FGO enthält für Erinnerungen gegen die Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs – anders als § 66 GKG für Erinnerungen gegen den Ansatz der Gerichtskosten – keine ausdrückliche Zuweisung an den Einzelrichter.

Die gesetzliche Zuständigkeit des Berichterstatters für die Entscheidung über Kosten (§ 79a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 4 FGO) erstreckt sich nur dann auf die Entscheidung über Erinnerungen, wenn die Kostenentscheidung im vorbereitenden Verfahren durch den Berichterstatter getroffen worden ist (FG Münster, Beschl. v. 7.6.2010 – 9 Ko 647/10 KFB, EFG 2010, 2021). Dies war hier nicht der Fall. Der Senat ist vielmehr zuständig, wenn die Kostenentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergeht, d.h. insbesondere dann, wenn bereits die Kostenentscheidung in einem Senatsbeschluss enthalten war (vgl. hierzu FG Münster, Beschl. v. 7.11.2002 – 15 Ko 4204/02, EFG 2003, 345).

Die Erinnerung ist begründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtswidrig. Der Gegenstandswert ist aus 25 % der streitigen Beträge zu ermitteln.

Die Gebühr für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung berechnet sich aus dem Gegenstandswert (§ 2 RVG), welcher in diesem Verfahren mit 25 % (9.863,00 EUR) des Gegenstandswerts der Hauptsache (39.452,00 EUR) anzunehmen ist (vgl. FG Hamburg, Beschl. v. 20.7.2012 – 4 V 13/12). Dazu verweist der Senat auf die folgenden Ausführungen des FG Düsseldorf (EFG 2012, 266) zur Streitwertfestsetzung, denen er sich vollinhaltlich anschließt:

"1. Die Streitwertfestsetzung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist umstritten. Der erkennende Senat geht in std. Rspr. davon aus, dass der Streitwert regelmäßig mit 25 % des Wertes der Hauptsache anzusetzen ist (zuletzt Beschl. v. 25.5.2005 – 11 V 5884/03, EFG 2005, 1285). Dabei hat er sich im Wesentlichen von der Erwägung leiten lassen, dass sich das Tatbestandsmerkmal der "Bedeutung der Sache" nicht ausschließlich im wirtschaftlichen Vorteil einer erst späteren Zahlung der streitigen Steuerbeträge erschöpfe. Vielmehr führe das Aussetzungsverfahren mit seinen Hinweisen zu den rechtlichen wie auch tatsächlichen Aspekten des Streitfalles regelmäßig zu einer Prägung des weiteren Ganges des Hauptsacheverfahrens. So ermögliche eine gerichtliche Aussetzungsentscheidung den Beteiligten in einer Vielzahl von Fällen die konkretere Abschätzung des eigenen Prozessrisikos, indem der Senat neben einer vorläufigen Sachverhaltswürdigung zugleich auch seine vorläufige Rechtsauffassung darlege. Auch in den Fällen, in denen das Gericht die Rechtslage als offen ansieht, werde durch die vorzunehmende Benennung der nach Auffassung des Gerichts streiterheblichen Sach- und Rechtsfragen das Hauptsachverfahren beeinflusst. Darüber hinaus hat der Senat auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004 (NVwZ 2004, 1327) verwiesen. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs soll in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) sowie bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten der Streitwert in der Regel mit 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes bemessen werden. Dem Interesse des rechtsschutzsuchenden Bürgers an einer einheitlichen Handhabung der Streitwertbemessung auf der Grundlage der sowohl für die Verwaltungs- wie auch die Finanzgerichtsbarkeit geltenden Regelungen des GKG sollte Rechnung getragen werden."

Dieser Rspr. des Senats sind einzelne Finanzgerichte gefolgt (vgl. Beschl. d. Sächsischen FG v. 14.6.2006 – 2 V 1992/04; Beschl. d. FG Hamburg v. 31.10.2007 – IV 169/05, EFG 2008, 488; Beschl. d. FG Münster v. 30.1.2007 – 11 V 4418/05, EFG 2007, 1109). Das FG Hamburg (Beschl. v. 31.10.2007, a.a.O.) hat ergänzend darauf hingewiesen, dass die v...

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