Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenrecht: Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (amtlich)
Auch in Fällen, in denen der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in zeitlicher Hinsicht auf die Beendigung eines anderen, verfahrensrechtlich vorangeschritteneren Verfahrens beschränkt wird, ist der Streitwert mit 25 % des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen.
Normenkette
FGO § 69; GKG §§ 52-53
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG. Auch in Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung ist der Streitwert durch Ermessen des Gerichts zu bestimmen nach dem Antrag und der sich aus ihm ergebenden Bedeutung der Sache für den Antragsteller.
Der Senat bestimmt seit seinem Beschluss vom 31.10.2007 (IV 169/05, EFG 2008, 488) aus den dort angegebenen Gründen den Streitwert im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung in ständiger Rechtsprechung (zuletzt etwa Beschluss vom 06.12.2011, 4V133/11; Beschluss vom 12.09.2011, 4 V 180/08, juris) pauschal mit 25% des Streitwerts der Hauptsache. Auch unter Berücksichtigung, dass sich unter den Senaten des BFH bis zum letzten Jahr (noch) keine Mehrheit für diese Praxis gefunden hat (vgl. BFH, Beschluss vom 17.11.2011, IV S 15/10, in dem der dort entscheidende Senat die Erhöhung des Streitwerts auf 25 % allerdings als überzeugend bezeichnet), hält der Senat aus den nach wie vor geltenden Gründen an seiner Rechtsauffassung fest.
Der Senat sieht auch im vorliegenden Fall keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Frage, über welchen Zeitraum eine beantragte Aussetzung der Vollziehung wohl Wirkung entfalten wird, ist grundsätzlich unbeachtlich. Deshalb führt auch der Umstand, dass der streitgegenständliche Antrag aufgrund der konkreten Antragstellung in zeitlicher Hinsicht - atypisch - nicht mit einer Entscheidung hinsichtlich des streitgegenständlichen Bescheids verknüpft war, sondern mit einer Entscheidung in einer - verfahrensmäßig weiter fortgeschrittenen, nämlich beim BFH anhängigen - Parallelsache, zu keiner anderen Betrachtung. Zumal bereits bei Antragstellung zu erwarten war, dass die Entscheidung des BFH in dem Parallelverfahren ohnehin für die Gewährung von Aussetzung der Vollziehung für den hier streitgegenständlichen Bescheid maßgeblich werden wird, wie sodann auch geschehen.
Wegen der auch im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwendenden (vgl. BFH, Beschluss vom 28.04.2006, I E 1/06, BFH/NV 2006, 1674) Höchstbetragsregelung in § 39 Abs. 2 GKG ist hier der Streitwert der Hauptsache - Anfechtung einer Abgabenfestsetzung über 96.347.570 EUR - auf den Betrag von 30 Mio. EUR begrenzt, so dass der Streitwert des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hiervor 25%, also 7,5 Mio. EUR beträgt.
Fundstellen