1. Die Berechnung der Beschwer nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG erfolgt schon aus Gründen der Rechtssicherheit rein formal nach der Differenz zwischen den Anträgen der Beteiligten und dem Tenor der Entscheidung des Gerichts. Sie erfolgt unabhängig von einer anteiligen Kostenübernahme durch den Verfahrensgegner und einer Anrechnung nach § 58 Abs. 2 RVG.
  2. Der gegenüber der Staatskasse bestehende Vergütungsanspruch aus Prozesskostenhilfe ist durch den Kostenbeamten des Sozialgerichts und gegebenenfalls nach Erinnerung und Beschwerde durch das Gericht grundsätzlich in voller Höhe festzusetzen. Auf diesen Betrag muss sich der Prozesskostenhilfeberechtigte allerdings die vom Gegner des Ausgangsverfahrens gezahlten außergerichtlichen Kosten in voller Höhe nach § 58 Abs. 2 RVG anrechnen lassen.
  3. Bei der Anrechnung der Zahlungen nach § 58 Abs. 2 RVG kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe Zahlungen geschuldet wurden, sondern nur darauf, in welcher Höhe die Zahlungen tatsächlich geleistet wurden.

Hessisches LSG, Beschl. v. 23.6.2014 – L 2 AS 568/13 B

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