Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist zutreffend. Sie stellt nicht auf den formalen Wortlaut des Gesetzes ab, sondern auf Sinn und Zweck der Vorschrift.

Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 Nr. 3104 VV soll für den Anwalt ein Anreiz geschaffen werden, durch eigene Mitwirkung im Verfahren gerichtliche Termine entbehrlich zu machen, um damit dem Gericht den mit der Terminsvorbereitung und -durchführung verbundenen Aufwand zu ersparen. Gelingt ihm dies, soll er dennoch seine Terminsgebühr erhalten, die er bei Durchführung des Termins auch erhalten hätte.[1]

Insoweit weist das OLG Stuttgart zutreffend darauf hin, dass es nach Sinn und Zweck des Gesetzes keinen Unterschied machen kann, ob es sich um einen gesetzlich vorgeschriebenen „Verhandlungstermin“ handelt oder um den in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gesetzlich vorgeschriebenen „Erörterungstermin“.

Dass das Gesetz nur davon spricht, es „soll“ ein Erörterungstermin vor Gericht stattfinden, steht dem nicht entgegen. Wie der BGH in den früheren WEG-Verfahren bereits entschieden hat, bedeutet die gesetzliche Formulierung, dass erörtert werden soll, dass eine Erörterung an sich zwingend vorgeschrieben ist und hiervon nur im Einverständnis der Beteiligten Abstand genommen werden kann.[2]

Bedeutung hat die Entscheidung des OLG Stuttgart für alle Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist, also nach

  §§ 155 Abs. 2, 157 Abs. 2 S. 1 FamFG für Kindschaftssachen nach den §§ 151 ff. FamFG,
  § 165 Abs. 2 FamFG für Vermittlungsverfahren nach § 165 FamG,
  § 175 Abs. 2 FamFG für Abstammungssachen (§§ 169 ff. FamFG),
  § 207 FamFG für Ehewohnungs- und Haushaltssachen nach den §§ 200 ff. FamFG und
  § 222 FamFG für Versorgungsausgleichssachen nach den §§ 217 ff. FamFG.
[1] Siehe dazu auch Keuter, NJW 2009, 2922; N. Schneider, Gebühren in Familiensachen, Rn 403 ff.; 1764 ff.
[2] AGS 2003, 450 = NJW 2003, 3133; AGS 2006, 268 = NJW 2006, 2495.

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