Die zulässige weitere Beschwerde ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Die Antragstellerin hat die Vergütung für die Beratung von Frau D. nicht in einer, sondern in zwei Angelegenheiten verdient. Die Antragstellerin hat die Vergütung jedoch nicht für die Beratung in vier Angelegenheiten verdient.

1.  Mit dem LG kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob § 16 Nr. 4 RVG bei der Bestimmung der Angelegenheit i.S.d. BerHG anzuwenden ist oder nicht. In beiden Fällen hat die Antragstellerin die Vergütung für die Beratungshilfe in zwei Angelegenheiten verdient.

a)  Die Scheidung und die dazugehörigen Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt sind ohne Rückgriff auf § 16 Nr. 4 RVG bereits i.S.v. § 15 RVG als dieselbe Angelegenheit sowie der Ehegattentrennungsunterhalt als davon verschiedene Angelegenheit anzusehen.

aa)  Der Senat folgt dem LG darin, dass der gebührenrechtliche Begriff der "Angelegenheit" i.S.d. §§ 15 ff. RVG auch für die Bestimmung des Begriffs der "Angelegenheit" i.S.d. BerHG als Grundlage für die Festsetzung der Vergütung des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwaltes maßgebend ist (so auch OLG München MDR 1988, 330 zur vergleichbaren Rechtslage nach der BRAGO). Gem. § 44 RVG erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung nach dem RVG. Das bezieht sich nicht nur auf die in der Anlage zum RVG geregelten Festgebühren, sondern auch auf den gebührenrechtlichen Begriff der Angelegenheit i.S.d. RVG, der für die Höhe der Vergütung des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwalts maßgeblich ist.

bb)  Aus den überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat verweist, leistete die Antragstellerin unabhängig von § 16 Nr. 4 RVG wegen der mit der Scheidung zusammenhängenden eventuellen Ansprüche auf Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt in derselben Angelegenheit Beratungshilfe, nämlich bereits i.S.d. § 15 RVG. Denn Frau D. ließ sich aus Anlass des Entschlusses zur Ehescheidung über notwendig zu regelnde rechtliche Folgen der Umsetzung dieses einen Entschlusses beraten, nämlich wegen eventueller Ansprüche auf Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt.

Ein eventueller Anspruch der Frau D. auf Ehegattentrennungsunterhalt während des Getrenntlebens bei noch bestehender Ehe wird davon jedoch nicht erfasst. Denn das Getrenntleben der Ehegatten und die beabsichtigte Ehescheidung stellen zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte dar. Die Trennung haben die Eheleute bereits vollzogen. Der Trennung von Eheleuten mag deren Scheidung zwar im Allgemeinen folgen, jedoch ist dies nicht zwangsläufig so. Vielmehr muss sich mindestens einer der Eheleute zur Ehescheidung entschließen. Dieser Entschluss kann unabhängig von einer bereits vollzogenen Trennung der Eheleute gefasst werden.

b)  Selbst wenn man § 16 Nr. 4 RVG für die Bestimmung der Angelegenheit einer Beratung nach dem Beratungshilfegesetz heranzieht, gelangt man hier ebenfalls zu zwei verschiedenen Angelegenheiten, in denen die Antragstellerin beraten hat.

Das OLG Stuttgart hat in seinem Beschl. v. 4.10.2006–8 W 360/06 Folgendes ausgeführt:

"Nach § 16 Nr. 4 RVG sind dieselbe Angelegenheit eine Scheidungssache und die Folgesachen (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, § 623 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 ZPO). Von dieser Begriffsbestimmung ausgehend kann hierunter die Regelung des Zeitraums der Trennung vor der Ehescheidung nicht fallen. Die Trennungszeit wird nicht von der Scheidungssache umfasst und ihre Regelung gehört nicht zu den Folgesachen, in denen eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist. Als Folgesachen kommen in Betracht: Ehegattenunterhalt (nicht Trennungsunterhalt), Versorgungsausgleich, Ehewohnung und Hausrat, Güterrecht, Kindesunterhalt, elterliche Sorge, Umgangsrecht. Aus dem Wort "Folgesachen" und aus der Formulierung in § 623 Abs. 1 ZPO: "soweit eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist", ergibt sich, dass damit nur Scheidungsfolgen gemeint sind, für die auch das Verbundverfahren vorgesehen ist. Damit zieht das Gesetz eine zeitliche Grenze: Regelungen für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung können nicht mit dem Scheidungsausspruch verbunden werden. So kann Unterhalt für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung nicht als Folgesache geltend gemacht werden. Im Verbundverfahren kann ein Ehegatte vom anderen nur Unterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung verlangen (§§ 1569 ff. BGB). Ebenso ist auch die Regelung der Benutzung des Hausrats und der Ehewohnung für die Dauer der Trennung keine Folgesache, weil sie die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung betrifft (...). Wenn aber die Regelungen für die Zeit der Trennung weder unter den Begriff der "Scheidungssache" noch der "Folgesachen" i.S. des § 16 Abs. 4 RVG zu subsumieren sind, ist es auch nicht gerechtfertigt, sie als dieselbe Angelegenheit wie die Scheidungssache und deren Folgesachen anzusehen (...)."

Diesen Ausführungen schlie...

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