Umgangssachen nach §§ 1684 BGB, 151 Nr. 2 FamFG und Verfahren, die den Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB betreffen, sind im Hinblick auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FamGKG auch kostenrechtlich selbstständige Verfahren. Wird der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB in einem Umgangsverfahren kumulativ von einem Elternteil durch einen Verfahrensantrag i.S.d. § 23 FamFG geltend gemacht, so werden in Ansehung des Gebührenverfahrenswertes die Einzelwerte von § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FamGKG gem. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammengerechnet, so dass der Wert im Regelfall 6.000,00 EUR beträgt.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.9.2017 – 1 WF 181/17 

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