BGB §§ 1684, 1685; FamFG §§ 23, 151 Nr. 1; FamGKG § 33 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Umgangssachen nach §§ 1684 BGB, 151 Nr. 2 FamFG und Verfahren, die den Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB betreffen, sind im Hinblick auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FamGKG auch kostenrechtlich selbstständige Verfahren. Wird der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB in einem Umgangsverfahren kumulativ von einem Elternteil durch einen Verfahrensantrag i.S.d. § 23 FamFG geltend gemacht, so werden in Ansehung des Gebührenverfahrenswertes die Einzelwerte von § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FamGKG gem. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammengerechnet, so dass der Wert im Regelfall 6.000,00 EUR beträgt.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.9.2017 – 1 WF 181/17 

1 Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Verfahren hatte das Gericht von Amts wegen ein Verfahren über den Ausschluss des Umgangs des Kindesvaters mit seinem minderjährigen Kind bis zum Eintritt der Volljährigkeit eingeleitet. In diesem Verfahren hatte der Kindesvater sodann einen Antrag nach § 1686 BGB gestellt, wonach die Kindesmutter verpflichtet werden sollte, ihn im halbjährlichen Rhythmus auf postalischem Wege Auskunft über den Gesundheitszustand zu erteilen und etwaige Erkrankungen des Kindes anzuzeigen. Das FamG hat den Verfahrenswert auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es sowohl für die Umgangssache als auch für den Auskunftsantrag jeweils den Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG i.H.v. 3.000,00 EUR angesetzt und sodann beide Werte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG addiert. Hiergegen hat der Kindesvater Beschwerde erhoben und beantragt, den Wert insgesamt auf 3.000,00 EUR herabzusetzen, da nur eine Kindschaftssache vorliege, die einheitlich mit dem einfachen Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG i.H.v. 3.000,00 EUR zu bewerten sei. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, insbesondere ist auch der Schwellenwert des § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG (200,00 EUR) im Hinblick auf die erstrebte Absenkung des Verfahrenswertes überschritten. Denn allein bei Anfall einer 2,5-fachen anwaltlichen Verfahrens- und Terminsgebühr ergibt sich eine Differenz von über 200,00 EUR.

In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.

Das AG hat in Bezug auf die Wertfestsetzung zutreffend zwischen dem Wert des von ihm durchgeführten Umgangsverfahrens (§ 151 Nr. 2 Alt. 1 FamFG, § 1684 BGB) und dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auskunftsanspruch (§ 151 Nr. 2 Alt. 2 FamFG, § 1686 BGB) unterschieden. Für das Betreiben einer amtswegigen Umgangssache sieht § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG einen Regelwert von 3.000,00 EUR vor. Für eine Kindschaftssache, die das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes betrifft, bestimmt § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG ebenfalls einen Regelverfahrenswert von 3.000,00 EUR. Wird der Auskunftsanspruch im selben Verfahren kumulativ zum Umgangsrecht geltend gemacht, hat eine Wertaddition nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu erfolgen, so dass sich ein Gebührenverfahrenswert von 6.000,00 EUR ergibt (BeckOK-Streitwert/Dürbeck, 20. Edition 2017, "Auskunft (Kind)" Rn 2). Entgegen der Auffassung der Beschwerde betreffen der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB und das elterliche Umgangsrecht nach § 1684 BGB weder verfahrensrechtlich noch gebührenrechtlich denselben Gegenstand. Kostenrechtlich zeigt sich dies schon darin, dass § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FamGKG jeweils eigenständige Wertregelungen für beide Verfahren vorsieht. Auch aus Verfahrensrecht ergibt sich der eigenständige Charakter des Auskunftsanspruches nach § 1686 BGB. Anders als das Umgangsrecht wird er nicht nach § 89 FamFG, sondern nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 888 ZPO vollstreckt (BGH ZKJ 2017, 232). Während Umgangssachen nach § 1684 BGB zu den amtswegigen Verfahren nach § 24 FamFG gehören (BGH FamRZ 2017, 532), werden Verfahren nach § 1686 BGB nur auf Antrag eingeleitet (Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2015, § 1686 BGB Rn 13). Mithin sind bei einer Entscheidung sowohl über das Umgangsrecht als auch das Auskunftsrecht beide Verfahrenswerte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren. Zu Recht hat das AG auch bei der Bestimmung der Einzelwerte von einer Absenkung des Regelwerts nach § 45 Abs. 3 FamGKG abgesehen, da hierfür keine Veranlassung bestand.

3 Anmerkung

Die Entscheidung des OLG ist zutreffend. In Kindschaftssachen ist zu differenzieren:

In derselben Kindschaftssache sind einzelne Anträge nicht gesondert zu bewerten. Auch dann, wenn z.B. zum Umgangsrecht widerstreitende Anträge gestellt werden, oder im Rahmen des Sorgerechts unterschiedliche Teilbereiche verfahrensgegenständlich sind, handelt es sich insgesamt nur um eine Kindschaftssache, die einheitlich zu bewerten ist. Weder sind die Werte der einzelnen Anträge zu addieren noch kommt hier die Anwendung des § 39 FamGKG in Betracht.[1] Es ist vielmehr aus dem Gesamtbild des Verfahrens ein einheitlicher Wert festzusetzen. Widerstreitende Anträge können allerdings im Rahmen der Billigkeitsklausel nach § 45 Abs. 3 FamGKG zu beachten sein. Auch dann, wenn mehrere Kinder betroffen ...

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