Die Entscheidung des OLG ist zutreffend. In Kindschaftssachen ist zu differenzieren:

In derselben Kindschaftssache sind einzelne Anträge nicht gesondert zu bewerten. Auch dann, wenn z.B. zum Umgangsrecht widerstreitende Anträge gestellt werden, oder im Rahmen des Sorgerechts unterschiedliche Teilbereiche verfahrensgegenständlich sind, handelt es sich insgesamt nur um eine Kindschaftssache, die einheitlich zu bewerten ist. Weder sind die Werte der einzelnen Anträge zu addieren noch kommt hier die Anwendung des § 39 FamGKG in Betracht.[1] Es ist vielmehr aus dem Gesamtbild des Verfahrens ein einheitlicher Wert festzusetzen. Widerstreitende Anträge können allerdings im Rahmen der Billigkeitsklausel nach § 45 Abs. 3 FamGKG zu beachten sein. Auch dann, wenn mehrere Kinder betroffen sind, liegt nur jeweils eine Kindschaftssache vor. Mehrere Kinder gelten als ein Gegenstand (§ 45 Abs. 2 FamGKG). Dass ein Verfahren mehrere Kinder betrifft, kann lediglich im Rahmen der Billigkeitsklausel des § 45 Abs. 3 FamGKG zu berücksichtigen sein, etwa dann, wenn für mehrere Kinder unterschiedliche Regelungen getroffen werden müssen.

Sind dagegen – wie hier – mehrere Kindschaftssachen betroffen, dann ist jede Kindschaftssache gesondert zu bewerten. Hinsichtlich jeder Kindschaftssache ist die Anwendung des § 45 Abs. 3 FamGKG gesondert zu prüfen. Hiernach sind dann die Werte der einzelnen Kindschaftssachen nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren. Eine Herabsetzung des Gesamtwerts nach § 45 Abs. 3 FamGKG kommt insoweit nicht in Betracht. Da es sich bei verschiedenen Kindschaftssachen um eigene selbstständig zu bewertende Gegenstände handelt, kommt eine Herabsetzung nur für die jeweiligen Einzelwerte in Betracht, was sich dann logischerweise auch auf den Gesamtwert auswirkt.

Diese Bewertungen gelten i.Ü. nicht nur in isolierten Verfahren, sondern auch im Verbund. Wird z.B. im Verbund sowohl das Umgangsrecht als auch das Sorgerecht und gegebenenfalls die Kindesherausgabe geltend gemacht, was alles Folgesachen sein können, dann ist der Wert der Ehesache um (jeweils) 20 % zu erhöhen, höchstens jedoch um jeweils 3.000,00 EUR (§ 44 Abs. 2 FamGKG).

Norbert Schneider

AGS 1/2018, S. 27 - 29

[1] OLG Bamberg AGS 2017, 477 = JurBüro 2017, 129 = FamRZ 2017, 1082; OLG Celle AGS 2012, 421 = JurBüro 2012, 426 = FamRZ 2012, 1746.

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