Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin aus eigenem Recht dagegen, dass das FamG den Verfahrenswert für die Ehesache auf 10.470,00 EUR und für die Versorgungsausgleichssache auf 5.235,00 EUR festgesetzt hat. Das FamG ist dabei ausweislich der Nichtabhilfeentscheidung zwar in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin von einem Nettoeinkommen der Beteiligten von (1.050,00 EUR + 3.440,00 EUR =) 4.490,00 EUR ausgegangen, hat hiervon aber für die Bemessung des Verfahrenswertes 500,00 EUR Unterhaltsbedarf für jedes der beiden Kinder abgezogen.

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