Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 32 Abs. 2 RVG i.V.m. §§ 68, 63 Abs. 2 GKG); sie ist auch in der Sache begründet.

Die Beschwerde macht zu Recht geltend, dass der Gebührenstreitwert für den Klageantrag auf Erteilung der Untermieterlaubnis auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete festzusetzen ist.

Der Streitwert für die Klage auf Erteilung der Untermieterlaubnis ist nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO entsprechend dem Interesse des Klägers an der Untervermietung nach freiem Ermessen festzusetzen.

Nach § 48 Abs. 1 GKG richtet sich der Gebührenstreitwert grundsätzlich nach den für den Zuständigkeitsstreitwert maßgeblichen Vorschriften der § 3 bis § 9 ZPO, sofern das GKG keine besondere Bestimmung trifft.

Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass § 41 GKG keine Wertvorschrift für die Erteilung der Untermieterlaubnis enthält, weil Gegenstand einer solchen Klage weder das Bestehen eines Mietverhältnisses noch wiederkehrende Leistungen oder Nutzungen sind. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 14.6.2016 – VIII ZR 43/15, GE 2016, 1025, Rn 8 ff. [= AGS 2016, 478] zur Verneinung der Analogie bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Mietminderung).

Es handelt sich hierbei um einen Streit über den Vertragsinhalt und die sich daraus ergebenden Pflichten. Die Wertfestsetzung hat daher über § 48 Abs. 1 GKG nach § 3 ZPO zu erfolgen. Maßgeblich ist für die Bewertung das Interesse des Hauptmieters an der Kompensation der eigenen Mietschuld durch Erzielung eines eigenen Mietertrages. Der Streitwert hat daher an den voraussichtlich zu erzielenden Untermietzins anzuknüpfen (vgl. Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn 4016).

Es ist in Rspr. und Lit. streitig, wie das Interesse des Klägers an der Erlangung einer Untermieterlaubnis zu bewerten ist. So wird zum einen auf den Jahresbetrag der in Aussicht genommenen Untermiete abgestellt (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2008, 43; OLG Celle OLGR 1999, 263; vgl. auch KG, 22. Zivilsenat, Beschl. v. 10.2.2006 – 22 W 47/05, GE 2006,387 u. Senatsbeschl. v. 21.8.2009 – 8 W 74/09, unveröffentlicht; LG Kiel WuM 1995,320; vgl. auch Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., IX, Rn 411; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort "Mietstreitigkeiten"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73.Aufl., Anh § 3 Rn 83; Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 540 BGB Rn 85; Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl., II, Rn 293a jeweils mit Hinweis auf die vorgenannte Rspr.). Hierbei wird maßgeblich darauf abgestellt, dass in § 41 GKG ein allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck komme und in Mietstreitigkeiten, in denen es um Vertragspflichten geht, in aller Regel die Gebührenstreitwerte auf den einfachen Jahresbetrag zu begrenzen seien.

Es wird auch die Ansicht vertreten, dass der Streitwert (bei unbestimmter Dauer des Untermietverhältnisses) in Anlehnung an § 9 ZPO dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des in Aussicht genommenen Mietzinses entspricht (vgl. Schneider/Herget/Kurpat, a.a.O., Rn 4016; LG Berlin, Urt. v. 18.12.2003 – 67 S 277/03, MM 2004, 46 und Verfügung v. 23.9.2015 – 76 T 194/15, GE 2016, 65, Tz. 7; so auch die Zivilkammer 63 des LG Berlin, Beschl. v. 27.5.2015 – 63 T 40/15, GE 2015, 861 [= AGS 2016, 228]).

Der Senat folgt der letztgenannten Ansicht und legt nach den allgemeinen Vorschriften (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO) für den Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag zugrunde. Dies ergibt sich daraus, dass weder eine direkte Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG noch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 14.6.2016 – VIII ZR 43/15, a.a.O., Rn 7 ff.), wovon auch das LG ausgeht. Soweit das LG im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 3 ZPO sozialpolitische Erwägungen des Gesetzgebers, die für die Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf den Jahresbetrag im Rahmen des § 41 Abs. 1, 2 und 5 GKG maßgeblich gewesen seien, hier miteinfließen lassen will, ist dem – unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH v. 14.6.2016 – nicht zu folgen. Der BGH hat in der Entscheidung v. 14.6.2016 ausgeführt, dass der Gesetzgeber keine allgemeine Begrenzung des Gebührenstreitwerts im Mietrecht geschaffen hat, um sozialpolitischen Belangen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Regelungen zum Mietrecht im GKG jeweils punktuell und vor dem Hintergrund einer Kontroverse in der Rspr. zu erweitern (vgl. BGH, Beschl. v. 14.6.2016, a.a.O., Tz. 13).

Soweit das LG der Ansicht ist, dass § 9 ZPO deswegen nicht einschlägig sei, weil es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 9 ZPO handelt, folgt der Senat dem nicht. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung ist der Sache nach darauf gerichtet, dem Mieter die Möglichkeit zu eröffnen,...

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