Die Zentrale Bußgeldstelle hatte gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug erlassen. Dem Betroffenen wurde eine Geldbuße von 240,00 EUR auferlegt und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Hiergegen hat der Verteidiger Einspruch eingelegt und diesen begründet. Er hatte dabei beantragt, das Verfahren wegen offensichtlich ungenügender Sachverhaltsaufklärung unter Einholung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Der Sachverhalt sei insbesondere wegen der schlechten Qualität des Lichtbildes ungenügend aufgeklärt. Die Staatsanwaltschaft hat dem Antrag zugestimmt. Das AG hat den anberaumten Termin zur Hauptverhandlung aufgehoben und die Sache wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung an die Zentrale Bußgeldstelle zurückverwiesen. Mit späterem Bescheid hat die Zentrale Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid aufgehoben, das Verfahren eingestellt und die Kosten und die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Der Verteidiger machte daraufhin für seinen Mandanten für die Mitwirkung am Verfahren zur Vermeidung der Hauptverhandlung 128,00 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer geltend. Die Behörde hat dies als unbillig zurückgewiesen, weil die Gebühr zur Vermeidung der Hauptverhandlung nicht entstanden sei. Eine entsprechende Förderung des Verfahrens durch anwaltliche Tätigkeit sei nicht erfolgt.

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