Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungswidrigkeiten. Sachverständigengutachten. Einholung. Sachverständiger. Beauftragung. Verjährung. Unterbrechung

 

Leitsatz (amtlich)

Die am Ende der Sitzung beschlossene Einholung eines Sachverständigengutachtens unter namentlicher Bezeichnung des mit der Gutachtenerstellung betrauten Sachverständigen stellt eine "Beauftragung eines Sachverständigen" im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG dar. Diese liegt nicht erst in der Übersendung der Akten aufgrund gesonderter richterlicher Verfügung (im Anschluss an BGHSt 27, 76, 78f).

 

Normenkette

OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

AG Pößneck (Entscheidung vom 11.11.2011; Aktenzeichen 220 Js 39735/10 1 Owi)

 

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Pößneck vom 11.11.2011 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

 

Gründe

I. Die Thüringer Polizei - Zentrale Bußgeldstelle - setzte gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 14.7.2010 wegen einer am 9.4.2010 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Geldbuße von 320 EUR fest und ordnete ein Fahrverbot von zwei Monaten Dauer an.

Auf den hiergegen form- und fristgerecht erhobenen Einspruch des Betroffenen verurteilte das Amtsgericht Pößneck den Betroffenen am 11.11.2011 wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes bei einer Geschwindigkeit von 138 km/h, wobei der Abstand nur 12,31 Meter und damit weniger als 2/10 des halben Tachowertes betrug, zu einer Geldbuße von 320 EUR und ordnete ein Fahrverbot von zwei Monaten Dauer an.

Am 18.11.2011 legte der Betroffene gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde ein und begründete diese, nachdem seinem Verteidiger das Urteil am 22.12.2011 zugestellt worden war, am 12.1.2012 mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 23.2.2012, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Das Urteil des Amtsgerichts Pößneck kann keinen Bestand haben, weil das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung vorliegt. Bei Verkündung des angefochtenen Urteils war die dem Betroffenen zur Last gelegte Verkehrsordnungswidrigkeit bereits verjährt.

Die zunächst dreimonatige Verjährungsfrist, die durch den Erlass des Bußgeldbescheides am 14.7.2010 neu in Gang gesetzt auf 6 Monate verlängert worden war, wurde letztmals am 11.2.2011 unterbrochen, indem die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ordnungsmäßigkeit der Abstandsmessung angeordnet und zum Sachverständigen Dipl. Ing. Luther der DEKRA Bayreuth bestimmt wurde. Gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG wird die Verfolgungsverjährung durch jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter unterbrochen, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden ist.

Dem in dem Hauptverhandlungstermin vom 11.2.2011 anwesenden Betroffenen war die Durchführung des Verfahrens gegen ihn bekannt. Die am Ende der Sitzung beschlossene Einholung eines Sachverständigengutachtens unter namentlicher Bezeichnung des mit der Gutachtenerstellung betrauten Sachverständigen stellt eine "Beauftragung eines Sachverständigen" im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG dar. Diese liegt nicht erst in der Übersendung der Akten aufgrund richterlicher Verfügung vom 25.2.2011 (siehe BGHSt 27, 76, 78f).

Der nächste Unterbrechungstatbestand wurde am 11.8.2011 verwirklicht, weil an diesem Tage ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wurde (siehe § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG). Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Die durch die Beauftragung eines Sachverständigen neu in Gang gesetzte sechsmonatige Verjährungsfrist begann am Tag der Verkündung des entsprechenden Beschlusses, d.h. am 11.2.2011, zu laufen (vgl. Gürtler in Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 31 Rn. 16). Der letzte Tag der Frist ist der im Kalender vorhergehende Tag, hier also der 10.8.2011 (vgl. Gürtler aaO. m.w.N.).

Mithin war das Verfahren gem. §§ 354 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Da nach Aktenlage, insbesondere dem bei der Akte befindlichen Bildmaterial, und nach den im Urteil getroffenen, nicht erkennbar fehlerhaften tatsächlichen Feststellungen ein 'ins Auge springender' Tatverdacht gegen den Betroffenen besteht und seine Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit allein am Eintritt der Verfolgungsverjährung gescheitert ist, wäre es offensichtlich unbillig, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Senatsbeschluss vom 11.1.2007, 1 Ws 195/05, NStZ-RR 2007, 254, 255f).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3404395

AnwBl 2013, 39

VRS 2012, 288

ZfS 2012, 715

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