Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss fülle lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrages aus. Er verliere deshalb in dem Umfang seine Wirkung, in dem die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert werde. Entsprechendes gelte für einen Kostenfestsetzungsantrag. Im Streitfall seien die ergangenen Urteile durch die Klagerücknahme wirkungslos geworden. Die erstinstanzliche Kostenregelung sei durch den Beschluss des BGH nach § 269 Abs. 4 ZPO ersetzt worden. Deshalb sei für den Beginn der Verzinsung der Eingang des auf diesen Beschluss gestützten Antrags maßgeblich.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist eine Verzinsung ab dem Zeitpunkt des ersten Kostenfestsetzungsantrags allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die erstinstanzliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz durch einen Beschluss gem. § 269 Abs. 4 S. 1 und Abs. 3 S. 2 ZPO ersetzt worden ist.

a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass dem Gläubiger in einem Kostenfestsetzungsbeschluss Zinsen auf die festgesetzten Kosten frühestens von dem Zeitpunkt an zugesprochen werden können, in dem die Kostengrundentscheidung, auf der die Festsetzung beruht, vollstreckbar war.

Nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO sind dem Gläubiger in einem Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag Zinsen auf die festgesetzten Kosten zuzusprechen. Der Verzinsungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Eingang des Festsetzungsantrags. Wenn der Festsetzungsbeschluss gem. § 105 Abs. 1 ZPO auf das Urteil gesetzt wird und der Gläubiger gem. § 105 Abs. 3 ZPO die Berechnung der Kosten bereits vor der Verkündung des Urteils mitgeteilt hat, ist stattdessen der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Urteil verkündet wurde.

Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten gem. § 103 Abs. 1 ZPO nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann. Erforderlich ist dafür eine Kostengrundentscheidung, die zumindest vorläufig vollstreckbar ist (BGH, Urt. v. 8.1.1976 – III ZR 146/73, MDR 1976, 475, juris Rn 22 ff.; Urt. v. 18.10.2013 – VII ZR 241/12, NJW 2013, 2975 Rn 10 [= AGS 2014, 148]). Zinsen stehen dem Gläubiger deshalb frühestens von dem Zeitpunkt an zu, in dem eine solche Entscheidung vorliegt (BFH, Beschl. v. 3.12.1974 – VII B 84/73, BFHE 114, 326, juris Rn 9; OLG Koblenz, Urt. v. 22.9.2011 – 14 W 545/11, MDR 2012, 51, juris Rn 7 [= AGS 2012, 198]; KG, Beschl. v. 2.2.1967 – 1 W 3122/66, NJW 1967, 1569, 1570; OVG Münster, Beschl. v. 22.10.2013 – 13 E 668/12, NJW 2013, 554, juris Rn 5 ff.; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn 27).

Dieser Zeitpunkt wird durch § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht vorverlegt. Die darin aufgestellte Regel, dass die Verzinsung mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags beginnt, gilt vielmehr nur für den Fall, dass der Festsetzungsantrag nach Erlass einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung gestellt wird. Für die hiervon abweichende Konstellation des § 105 Abs. 3 ZPO belässt es § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO hingegen dabei, dass die Verzinsung erst mit der Verkündung der Kostengrundentscheidung beginnt. Entsprechendes gilt auch in allen sonstigen Fällen, in denen die Kosten aufgrund eines Antrags festgesetzt werden, der eingereicht wurde, bevor eine vollstreckbare Kostengrundentscheidung vorlag.

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts verliert eine vollstreckbare Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ihre Eignung als Grundlage für den Anspruch auf Kostenerstattung und damit für eine Verzinsung nicht dadurch, dass sie durch einen inhaltlich gleichlautenden Beschluss gem. § 269 Abs. 4 S. 1 und Abs. 3 S. 2 ZPO ersetzt wird.

aa) Ein Anspruch auf Kostenerstattung kann allerdings nicht mehr geltend gemacht werden, soweit die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung aufgehoben oder zu Ungunsten des Gläubigers abgeändert wird. In diesem Fall verliert sogar ein bereits erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss seine Wirkung, weil er in seinem Bestand von der ihm zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung abhängt und diese nur hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags ausfüllt (BGH, Beschl. v. 5.5.2008 – X ZB 36/07, NJW-RR 2008, 1082 = GRUR 2008, 1030 Rn 5 – Zustellungsbevollmächtigter; Beschl. v. 21.3.2013 – VII ZB 13/12, NJW 2013, 2438 Rn 11).

Wird die Kostengrundentscheidung nur teilweise aufgehoben oder abgeändert, bildet sie aber weiterhin eine geeignete Grundlage für die Verzinsung hinsichtlich derjenigen Kosten, die sowohl nach der ursprünglichen als auch nach der geänderten Entscheidung zu erstatten sind (BGH, Beschl. v. 20.12.2005 – X ZB 7/05, NJW 2006, 1140 Rn 3 ff. [= AGS 2006, 515]).

bb) Für die Konstellation, dass die Kostengrundentscheidung zwar formell wirkungslos, aber durc...

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