1. Der Verfahrenswert für einen Anspruch nach Rechtskraft der Scheidung auf zukünftige Nutzungsentschädigung für eine im Miteigentum der Beteiligten stehende ehemalige Ehewohnung (gemeinsames Haus) ist mit dem zwölffachen Monatsbetrag zu bemessen.
  2. Bei Antragseinreichung fällige Beträge sind hinzuzurechnen.
  3. Die Werte für die fälligen und die zukünftigen Beträge sind nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren.

OLG Naumburg, Beschl. v. 3.9.2014 – 3 UF 229/13

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