- Der Verfahrenswert für einen Anspruch nach Rechtskraft der Scheidung auf zukünftige Nutzungsentschädigung für eine im Miteigentum der Beteiligten stehende ehemalige Ehewohnung (gemeinsames Haus) ist mit dem zwölffachen Monatsbetrag zu bemessen.
- Bei Antragseinreichung fällige Beträge sind hinzuzurechnen.
- Die Werte für die fälligen und die zukünftigen Beträge sind nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren.
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