Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Damit soll die bereits erwähnte Problematik um die ungewisse Verwaltervergütung schnellstmöglich geregelt und erledigt werden und so für den in Vorwegleistung tretenden Insolvenzverwalter ein Stück Sicherheit eintreten. Unangemessene Wartezeiten oder sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerungen sollen dabei ausgeschlossen werden. Hier sind stets die berechtigten Verwalterinteressen an seiner grundrechtlich geschützten "angemessenen" Vergütung zu beachten. "Überlanges Verfahren" ist eine Begrifflichkeit, die nicht nur aus dem Strafrecht bekannt ist. Auch was die Vergütung des Insolvenzverwalters angeht, kann die Begrifflichkeit Anwendung finden. So hat der BGH[13] ausdrücklich festgestellt, dass in einer ungerechtfertigten Verzögerung durchaus auch eine Amtspflichtverletzung zu sehen ist. Eine detaillierte Betrachtung, wann noch eine angemessene Bearbeitungsfrist besteht oder ab wann eine Verzögerung eintritt, findet sich in dieser Rspr. hingegen nicht.[14] Blickt man über den Tellerrand hinaus – etwa auf den Sektor des öffentlichen Rechts –, finden sich hingegen Beispiele, deren parallele Anwendbarkeit durchaus zu überlegen ist. Verzögerungen können danach zu einer Amtspflichtverletzung führen. Eine solche wird dort spätestens nach Ablauf von sechs Wochen seit Antragstellung angenommen.[15] Diese Sechs-Wochen-Frist findet sich zwar im Bereich des Insolvenzrechts bislang nicht entschieden. Nach der Lit.[16] soll sie aber auch im Rahmen der Vergütungsfestsetzung beim Insolvenzverwalter gelten, um sicherzustellen, dass der Anspruch auf unverzügliche Erfüllung auch umgesetzt wird und der Verwalter, der in der Regel das Verfahren vorfinanziert hat, hier keine Nachteile erleidet. Ob diese Sechs-Wochen-Frist allerdings immer praxisgerecht ist, darf bezweifelt werden. Als Richtschnur betrachtet dürfte sie durchaus realistisch sein. In den Verfahren, in denen eine Verzinsung allerdings "gebührenrechtlich" ausschlaggebend und von Bedeutung ist, also in großen Verfahren mit einer entsprechenden Vergütung und Brisanz, wird die Einhaltung der sechs Wochen keine realistische Forderung darstellen, wie der weitere Verlauf der Abhandlung zeigen soll.

[13] BGH ZInsO 2004, 268 ff.
[14] Vom BGH offen gelassen: siehe Haarmeyer, ZInsO 2004, 269 ff.
[15] OLG Stuttgart Rpfleger 1971, 308; OLG München Rpfleger 1981, 157; OLG Düsseldorf Rpfleger 1981, 408; i.d.S. auch Blersch, InsVV, § 8 Rn 28; Hess, InsO InsVV, Bd. 2, § 9 Rn 37; umfassend dazu von Holdt, ZInsO 2002, 1122 ff.
[16] Haarmeyer/Mock, InsVV, § 8 Rn 33.

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