Wird nur einem von mehreren Streitgenossen Prozesskostenhilfe ohne weitere Einschränkung bewilligt, so erstreckt sich die Beiordnung auf die gesamte Vergütung, die der Anwalt nach § 7 Abs. 2 RVG von der bedürftigen Partei hätte verlangen können und nicht nur auf die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.8.2012 – 15 W 81/11

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