Das AG hatte auf Antrag der Beteiligten zu 1) einen diese als Alleinerbin ausweisenden Erbschein ausgestellt, nachdem es mit Beschl. v. selben Tag festgestellt hatte, die hierzu erforderlichen Tatsachen lägen vor. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, das die Erblasserin der Beteiligten zu 2) im Rahmen eines Erbvertrags als Vermächtnis zugewandt hatte.

Die Beteiligten zu 6) und 7), für die im Grundbuch eine persönlich beschränkte Dienstbarkeit eingetragen ist, legten gegen den Beschluss Beschwerde ein und beantragten, den Erbschein einzuziehen sowie Einsicht in die Nachlassakten gewährt zu bekommen. Zugleich legten sie ein notarielles Testament vor, in dem die Erblasserin ihnen das Grundstück vermacht hatte.

Das AG gewährte dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 6) und 7) Akteneinsicht und unterrichtete die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) hiervon sowie von der Beschwerde. Diese beantragten die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Die Beteiligten zu 6) und 7) haben nach Akteneinsicht die Beschwerde zurückgenommen. Mit Beschluss hat ihnen das AG die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 6) und 7).

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