Der BGH hat den Gegenstandswert – durch den Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG) – auf 27.500,00 EUR festgesetzt. Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimme sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen (vgl. MüKo-StPO/Maier, 2. Aufl., 2022 § 472a Rn 28). Im Rechtsmittelverfahren sei gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt sei (§ 47 Abs. 2 S. 1 GKG).

Danach belaufe sich der Gegenstandswert des allein die Adhäsionsklägerin S. betreffenden Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz auf 27.500,00 EUR. Er ergebe sich zunächst aus dem von der Adhäsionsklägerin beanspruchten Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 25.000,00 EUR. Der Gegenstandswert des Grundurteils über den Schmerzensgeldanspruch entspreche demjenigen des geltend gemachten Anspruchs, weil es für das Grundurteil keine besondere Bewertungsvorschrift gibt. Es mindere den Gebührenwert deshalb nicht, dass nur über den Grund des Anspruchs entschieden worden sei (vgl. Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., 2021, Rn 2.2026 m.w.N.); die im Rechtsmittelverfahren maßgebliche Beschwer entspricht damit bei vollumfänglicher Stattgabe dem Grunde nach dem Wert des bezifferten Anspruchs (vgl. Schneider/Kurpat, a.a.O., Rn 2.2028 m.w.N.). Daneben sei der Wert des Ausspruchs über die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für sämtliche künftigen Schäden der Adhäsionsklägerin maßgeblich, den der Senat in Anbetracht der sich aus den Urteilsgründen ergebenden Umstände ebenso wie das LG für das erstinstanzliche Verfahren mit 2.500,00 EUR bemesse.

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