Der Gegenstandswert in der Vollstreckung richtet sich auch in Rechtsbeschwerdeverfahren gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen.

BGH, Beschl. v. 31.7.2023 – VII ZB 23/22

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