Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 10.05.2023; Aktenzeichen VII ZB 23/22)

LG Bochum (Beschluss vom 29.08.2022; Aktenzeichen I-7 T 101/22)

AG Herne (Entscheidung vom 17.08.2021; Aktenzeichen 24 M 863/21)

 

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 507,25 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach § 33 Abs. 1 RVG war zu entsprechen, da sich die Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen.

Rz. 2

Über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).

Rz. 3

Der Gegenstandswert in der Vollstreckung richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen und war hiernach auf 507,25 € festzusetzen.

II.

Rz. 4

Die Entscheidung über die Nebenforderungen beruht auf § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG.

Borris

 

Fundstellen

Haufe-Index 15940996

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