Der Einzelrichter des VII. ZS des BGH hat für die Festsetzung des Gegenstandswertes die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG herangezogen, wonach sich der Wert in der Zwangsvollstreckung nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen richtet. Diesen Wert hat der Einzelrichter auf 507,25 EUR festgesetzt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge