Auch hinsichtlich der Gerichtskosten handelt es sich bei der Nichtzulassungsbeschwerde um eine eigenständige kostenrechtliche Instanz i.S.d. § 35 GKG. Es fallen deshalb gesonderte Gebühren an.

Eine Gebührenpflicht besteht jedoch nur, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird oder das Beschwerdeverfahren durch Rücknahme oder anderweitige Erledigung beendet wird. Wird das Rechtsmittel hingegen zugelassen, so fallen nur die für das jeweilige Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Gebühren an, während das Beschwerdeverfahren gebührenfrei bleibt. Für die Kosten haftet derjenige, der die Beschwerde eingelegt hat (§ 22 Abs. 1 GKG), i.Ü. die Kostenschuldner nach § 29 GKG. Eine Vorschuss- oder Vorauszahlungspflicht für die Gebühren besteht nicht.

Wird das Rechtsmittel nur teilweise zugelassen, so fallen Gebühren für das Beschwerdeverfahren nur an, soweit eine Teilzurückweisung, Teilverwerfung oder Teilrücknahme der Beschwerde oder anderweitige Erledigung des Beschwerdeverfahrens erfolgt. Soweit das Rechtsmittel zugelassen wurde, fallen die für das Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Gebühren an. Dabei ist § 36 Abs. 3 GKG zu beachten. Die beiden Einzelgebühren dürfen folglich nicht höher sein als der Gebührenbetrag, der bei Ansatz einer nach dem Gesamtwert und dem höchsten Gebührensatz berechneten Gebühr entstanden wäre. Eine Nichtbeachtung kann mit der Erinnerung nach § 66 GKG angefochten werden.

Im Einzelnen sind folgende Gebühren vorgesehen:

 

 
Beschwerde Gebühren
§ 544 ZPO Nrn. 1242, 1243 GKG KV
§§ 72a, 92a ArbGG Nrn. 8612, 8613 GKG KV
§ 116 FGO Nrn. 6500, 6501 GKG KV
§ 145 SGG

Nrn. 7500, 7501 GKG KV

(soweit keine Kostenfreiheit besteht)
§ 160a SGG

Nrn. 7502, 7503 GKG KV

(soweit keine Kostenfreiheit besteht)
§ 133 VwGO Nrn. 5500, 5501 GKG KV

§ 78 GWB

§ 87 EnWG

§ 35 KSpG

§ 25 EU-VSchDG
Nrn. 1242, 1243 GKG KV
 

Beispiel 10

In einer Zivilsache wird wegen Nichtzulassung der Revision die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der BGH weist die Beschwerde zurück. Der Wert beträgt 20.000,00 EUR.

Es ist folgende Gerichtsgebühr entstanden:

 
2,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1242 GKG KV 764,00 EUR
(Wert: 20.000,00 EUR)  
 

Beispiel 11

In einer Zivilsache wird wegen Nichtzulassung der Revision die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Beschwerde wird vollumfänglich zurückgenommen.

Es ist folgende Gerichtsgebühr entstanden:

 
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1243 GKG KV 382,00 EUR
(Wert: 20.000,00 EUR)  
 

Beispiel 12

In einer Zivilsache wird wegen Nichtzulassung der Revision die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Revision wird in vollem Umfang zugelassen. In dem anschließenden Revisionsverfahren ergeht Urteil. Der Wert beträgt in beiden Verfahren 30.000,00 EUR.

Es ist folgende Gerichtsgebühr entstanden:

 
5,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1230 GKG KV 2.245,00 EUR
(Wert: 30.000,00 EUR)  
 

Beispiel 13

In einer Zivilsache wird wegen Nichtzulassung der Revision die Nichtzulassungsbeschwerde wegen 40.000,00 EUR eingelegt. Die Revision wird wegen 15.000,00 EUR zugelassen. In dem anschließenden Revisionsverfahren ergeht Urteil.

Es sind folgende Gerichtsgebühr entstanden:

 
2,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1242 GKG KV 822,00 EUR
(Wert: 25.000,00 EUR)  
5,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1230 GKG KV 1.620,00 EUR
(Wert: 15.000,00 EUR)  
Gesamt 2.442,00 EUR

Beide Gebühren dürfen wegen § 36 Abs. 3 GKG den Gebührenbetrag von 2.625,00 EUR (5,0-Gebühr aus 40.000,00 EUR) nicht übersteigen. Es bleibt beim Ansatz der Einzelgebühren.

 

Beispiel 14

In einer Zivilsache wird wegen Nichtzulassung der Revision die Nichtzulassungsbeschwerde wegen 40.000,00 EUR eingelegt. Die Revision wird wegen 10.000,00 EUR zugelassen. In dem anschließenden Revisionsverfahren schließen die Parteien einen Vergleich.

Es sind folgende Gerichtsgebühr entstanden:

 
2,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1242 GKG KV 898,00 EUR
(Wert: 30.000,00 EUR)  
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1232 GKG KV 798,00 EUR
(Wert: 10.000,00 EUR)  
Gesamt 1.696,00 EUR
wegen § 36 Abs. 3 GKG aber höchstens 1.575,00 EUR

Beide Gebühren dürfen wegen § 36 Abs. 3 GKG den Gebührenbetrag von 1.575,00 EUR (3,0-Gebühr aus 40.000,00 EUR) nicht übersteigen.

Autor: Dipl.-Rpfl. Hagen Schneider, Magdeburg

AGS 11/2023, S. 481 - 487

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