Für die Tätigkeit im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV i.V.m. Vorbem. 3.1 VV.[37] Diese Verfahrensgebühr entsteht nach Vorbem. 3.2 VV für das "Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information". Diese Formulierung entspricht der aus Teil 4 Abs. 2 VV, sodass auf die allgemeinen Regeln zur Verfahrensgebühr verwiesen werden kann.[38] Die Verfahrensgebühr deckt also sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts/Verteidigers im Zusammenhang mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab. Dazu gehören die Informationserteilung ebenso wie die Vorbereitung, Fertigung und Erstellung des Antrags. Auch die Entgegennahme der Entscheidung des OLG und deren Besprechung mit dem Mandanten werden von der Gebühr erfasst.[39]

Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt den Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG eingereicht hat, gilt Nr. 3101 VV. Der Gebührensatz reduziert sich auf 0,8. In den Nrn. 3104 ff. VV sind zwar Terminsgebühren vorgesehen. Diese können jedoch in den §§ 23 ff. EGGVG-Verfahren nicht entstehen, da das OLG nach § 29 Abs. 2 EGGVG i.V.m. §§ 304 ff. StPO ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

Die Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert. Insoweit gilt § 36 GNotKG. Der Gegenstandswert wird damit nach § 36 Abs. 1 GNotKG grds. nach freiem Ermessen bestimmt. I.d.R. beträgt der Gegenstandswert 5.000,00 EUR. Er kann je nach Lage des Falls niedriger oder höher festgesetzt werden, darf jedoch die Grenze von 1.000.000,00 EUR nicht überschreiten.

Der Gegenstandswert wird vom OLG festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 3 GNotKG).

[37] OLG Zweibrücken StraFo 2010, 515 = RVGreport 2011, 140 = StRR 2010, 480 = NStZ-RR 2011, 32 = Rpfleger 2011, 116; LG Wiesbaden, Beschl. v. 11.9.2014 – 2 Qs 69/14.
[38] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 35 ff.
[39] Burhoff/Volpert/Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 2332.

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