Bei der Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 ff. EGGVG handelt es sich gebührenrechtlich um "ähnliche Verfahren" i.S.d. Überschrift zu Teil 3 VV.[33] Für sie hat das RVG in Teil 6 VV keine besondere Regelung getroffen. Die Abrechnung erfolgt daher nach Teil 3 VV.[34]
In den Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG kann nach § 29 Abs. 3 EGGVG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt werden. Die Ablehnung von PKH mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussicht ist stets - unabhängig vom Streitwert – unanfechtbar.[35]
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