Nach Auffassung der Einzelrichterin des BGH war die unstatthafte Beschwerde des Schuldners jedoch als Anhörungsrüge i.S.v. § 69a Abs. 1 ZPO (richtig: GKG) auszulegen. Die Anhörungsrüge sei jedoch mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig.

Hierzu hat die Einzelrichterin des I. ZS des BGH auf die Bestimmung des § 69a Abs. 2 S. 5 GKG verwiesen, wonach die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen muss, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen hat hier die Eingabe des Schuldners vom 4.8.2023 nach Auffassung der Einzelrichterin des I. ZS des BGH nicht genügt. Der Schuldner habe nämlich keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass in der Erinnerungsentscheidung vom 26.6.2023 entscheidungserhebliches Vorbringen des Schuldners übergangen wurde. Insbesondere habe der Schuldner nicht dargelegt, dass der Senat – die Erinnerungsentscheidung stammte von der Einzelrichterin des I. ZS des BGH – vom Schuldner vorgebrachte Einwendungen gegen den Gerichtskostenansatz nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Vielmehr sei der Schuldner bereits in dem Beschl. v. 26.6.2023 darauf hingewiesen worden, dass im Verfahren der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz nur solche Einwendungen zu berücksichtigen seien, die sich gegen den Kostenansatz selbst richteten. Solche Einwendungen hatte der Schuldner jedoch weder mit seiner Erinnerung noch mit seiner als Anhörungsrüge auszulegenden unstatthaften Beschwerde vorgebracht. Auch die sonstigen Ausführungen des Schuldners haben der Einzelrichterin des I. ZS des BGH keinen Anlass zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung gegeben.

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