Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 12.07.2023; Aktenzeichen I ZB 22/23)

BGH (Beschluss vom 26.06.2023; Aktenzeichen I ZB 22/23)

BGH (Beschluss vom 19.04.2023; Aktenzeichen I ZB 22/23)

LG Bonn (Entscheidung vom 05.11.2022; Aktenzeichen 5 T 91/22)

AG Bonn (Entscheidung vom 09.09.2022; Aktenzeichen 86 AR 59/22)

 

Tenor

Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe des Schuldners vom 4. August 2023 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Juni 2023 die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2023 - Kassenzeichen 780023122425 - zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Eingabe des Schuldners vom 4. August 2023.

Rz. 2

II. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist, ist die Eingabe des Schuldners als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 ZPO auszulegen.

Rz. 3

Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Schuldners nicht gerecht.

Rz. 4

Der Schuldner hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs berufene Senat entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass der Senat vom Schuldner vorgebrachte Einwendungen gegen die Kostenrechnung nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Wie im Senatsbeschluss vom 26. Juni 2023 ausgeführt, sind im Verfahren der Erinnerung nur solche Einwände berücksichtigungsfähig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Die sonstigen Ausführungen des Schuldners geben zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung keinen Anlass.

Rz. 5

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2008 - 7 KSt 1/08, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 5; BeckOK.Kostenrecht/Laube, 42. Edition [Stand 1. Juli 2023], § 69a GKG Rn. 45); Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

Rz. 6

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen.

Schwonke

 

Fundstellen

Haufe-Index 15862602

AGS 2023, 519

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