Verfahrensgang
LG Bonn (Entscheidung vom 05.11.2022; Aktenzeichen 5 T 91/22) |
AG Bonn (Entscheidung vom 09.09.2022; Aktenzeichen 86 AR 59/22) |
Nachgehend
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des Schuldners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. November 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Auch als außerordentliche Beschwerde ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 [juris Rn. 6 bis 8]).
Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - I ZB 51/21 und I ZB 52/21, juris, mwN).
Koch |
Löffler |
Schwonke |
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Odörfer |
Wille |
Fundstellen
Dokument-Index HI15734757 |
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