Verfahrensgang

LG Bonn (Entscheidung vom 05.11.2022; Aktenzeichen 5 T 91/22)

AG Bonn (Entscheidung vom 09.09.2022; Aktenzeichen 86 AR 59/22)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.08.2023; Aktenzeichen I ZB 22/23)

BGH (Beschluss vom 12.07.2023; Aktenzeichen I ZB 22/23)

BGH (Beschluss vom 26.06.2023; Aktenzeichen I ZB 22/23)

 

Tenor

Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des Schuldners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. November 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Auch als außerordentliche Beschwerde ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 [juris Rn. 6 bis 8]).

Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - I ZB 51/21 und I ZB 52/21, juris, mwN).

Koch     

Löffler     

Schwonke

Odörfer     

Wille     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15734757

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge