Nach Auffassung des BVerwG bedurfte es hier einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nicht. Zum einen sei das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gem. § 53 VwGO gerichtskostenfrei. Zum anderen sei das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren hinsichtlich der Anwaltskosten gem. § 16 Nr. 3a RVG dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit wie das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll. Dies habe zur Folge, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts Teil der Kosten des zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens sei.

1. Gesetzliche Regelung

Gem. § 16 Nr. 3 RVG sind das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll, dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist.

Dies hat hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur Folge, dass der Prozessbevollmächtigte, der in dem Verfahren bestellt worden ist, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll, für seine weitere Tätigkeit im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keine gesonderten Gebühren erhält. Vielmehr wird die Tätigkeit im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren jedenfalls im Regelfall durch die im Ausgangsverfahren angefallene oder noch entstehende Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100 ff. VV abgegolten.

2. Die Rechtsprechung

a) Die bisherige Rechtsprechung des BGH

Allerdings hatte zuvor der BGH die Auffassung vertreten, dass im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren in dem Fall eine Kostenentscheidung – in der Regel zulasten des Antragstellers – zu treffen ist, wenn das Verfahren ohne eine Zuständigkeitsbestimmung abgeschlossen wird. So hatte der BGH (NJW-RR 1987, 757) in dem Fall, in dem die Antragstellerin ihren Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO zurückgenommen hatte, auf Antrag des Antragsgegners über die Kosten des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO zulasten der Antragstellerin entschieden. Dies hat der BGH damit begründet, die Kosten des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens gehörten nur dann zu den Kosten der Hauptsache, die nach Maßgabe der Kostenentscheidung in der Hauptsache zu erstatten seien, wenn das Verfahren mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts ende. Im Falle der Ablehnung der Zuständigkeitsbestimmung oder der Zurücknahme des Bestimmungsantrags gelte dies nicht. Ein etwaiges gegen die Antragsgegner gerichtetes Klageverfahren könne nicht als Hauptsache zu dem ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenen Verfahrens angesehen werden.

Deshalb sei – so hat der BGH weiter argumentiert – in einem solchen Fall über die Kosten des Bestimmungsverfahrens entsprechend § 91 ZPO oder § 269 Abs. 3 ZPO zu entscheiden. Der Antragsgegner erhalte auf diese Weise die Möglichkeit, die durch die Stellung des unbegründeten oder des zurückgenommenen Zuständigkeitsbestimmungsantrags entstandenen Kosten erstattet zu erhalten. Nach Auffassung des BGH ist dabei unerheblich, ob in dem betreffenden Fall tatsächlich Gebühren oder Auslagen angefallen sind.

Ferner hat der BGH (NJW-RR 2014, 248) in einer anderen Sache den Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung kostenpflichtig zulasten der den Antrag stellenden Kläger in dem Fall zurückgewiesen, in dem es einer Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nicht bedurfte, weil ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 ZPO bestand.

b) Die Rechtsprechung der Instanzgerichte

Ebenso wie der BGH haben das OLG Celle (AGS 2009, 475), das OLG Karlsruhe (AGS 2008, 223) und das OLG Köln (AGS 2003, 205), das allerdings später seine Meinung wieder geändert hat (OLG Köln AGS 2007, 606 und AGS 2008, 114), entschieden.

c) Die Auffassung des BVerwG

Dieser Rspr. ist das BVerwG vorliegend nicht gefolgt. Die Argumentation des BGH überzeuge jedenfalls nicht mehr, seitdem zum 1.8.2013 die Vorschrift des § 16 Nr. 3a RVG in Kraft getreten sei. Nach dieser Vorschrift stelle das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden solle, gerade auch dann dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit dar, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor der Klageerhebung oder Antragstellung ende, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden sei.

Damit hat sich das BVerwG der Auffassung des BayObLG (AGS 2019, 294 = NJW-RR 2019, 957) angeschlossen. Dies hat im Hinblick auf die zum 1.8.2013 eingeführte Vorschrift des § 16 Nr. 3a RVG die Auffassung vertreten, für eine Kostenentscheidung im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren, in dem der Antrag zurückgewiesen worden ist, sei kein Raum. Auch für eine entsprechende Anwendung der §§ 91 ff. ZPO oder des § 269 Abs. 3 ZPO fehlte es nach Auffassung des BayObLG (a.a.O.) im Hinblick auf die Aussage des Gesetzgebers in § 16 Nr. 3a RVG an der hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke im Gesetz.

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