Nach Auffassung des OLG Hamm war der von dem Antragsteller am 10.2.2022 erhobene "Widerspruch" als Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG auszulegen. Dieser Antrag führte zur Festsetzung des bereits von der Kostenbeamtin angewiesenen Betrages i.H.v. 3.472,78 EUR. Ein höherer Betrag war nach Auffassung des OLG Hamm nicht gerechtfertigt.

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