Dem Angeklagten wurde aufgrund eines Haftbefehls des AG antragsgemäß Rechtsanwalt R1 gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet. Aufgrund eines Haftprüfungsantrags des Verteidigers R1 beraumte das AG einen Haftprüfungstermin auf den 28.7.2022, 10.00 Uhr, an, welcher mit dem Verteidigerbüro abgesprochen worden war. Zu dem Haftprüfungstermin am 28.7.2022 erschien Rechtsanwalt R2, der erklärte, Rechtsanwalt R1 sei verhindert. Deshalb beantragte Rechtsanwalt R 2 seine Beiordnung für den Termin. Daraufhin bestellte das AG Rechtsanwalt R2 gem. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO für den Haftprüfungstermin am 28.7.2022 zum Pflichtverteidiger und ordnete zugleich an, dass die Beiordnung mit dem Termin ende. Eine Anordnung, wonach Gebühren und Auslagen nicht doppelt entstehen, erfolgte nicht, auch gab Rechtsanwalt R2. keine entsprechende Verzichtserklärung ab.

Im Rahmen des Haftprüfungstermins, dem gem. Vortrag des Verteidigers Rechtsanwalt R2 eine vorherige Akteneinsicht durch ihn vorangegangen war, beantragte Rechtsanwalt R2 die Aufhebung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des Haftbefehls, begründete diesen Antrag mit mehreren Argumenten und überreichte eine Zustellungs- und Ladungsvollmacht für Rechtsanwalt R1. Das AG hat Haftfortdauer beschlossen.

Rechtsanwalt R2 beantragte sodann, die bei ihm entstandenen Gebühren und Auslagen festzusetzen. Im Einzelnen machte er die Grundgebühr gem. Nr. 4101 VV, die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4105 VV, die Terminsgebühr gem. Nr. 4103 VV sowie eine Postentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV zuzüglich Umsatzsteuer geltend. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim AG hat die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr sowie die Postentgeltpauschale zuzüglich der jeweils hierauf entfallenden Umsatzsteuer abgesetzt. Gegen diese Absetzung legte Rechtsanwalt R2 Erinnerung ein, die beim AG Erfolg hatte.

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