Die Klägerin hatte aufgrund ihrer Tätigkeiten für den Beklagten einen Anspruch auf Gebühren i.H.v. 9.519,42 EUR. Der Beklagte hat bereits Zahlungen i.H.v. 5.125,38 EUR geleistet, sodass noch ein Anspruch auf Zahlung weiterer 3.394,04 EUR besteht.
Der Anspruch setzt sich wie folgt zusammen:
1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 917.600,00 EUR |
5.931,90 EUR |
1,5-Einigungsgebühr aus einem Gegenstandswert von 102.600,00 EUR |
2.254,50 EUR |
Postentgeltpauschale | 20,00 EUR |
16 % Umsatzsteuer | 1.313,02 EUR |
Summe | 9.519,42 EUR |
Hinsichtlich der Geschäftsgebühr war von einem Gegenstandswert von 917.600,00 EUR auszugehen. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Güterstand | 815.000,00 EUR |
Zugewinn | 88.600,00 EUR |
Unterhalt | 9.000,00 EUR |
Haushalt | 2.000,00 EUR |
Nutzung Ehewohnung | 3.000,00 EUR |
Summe | 917.600,00 EUR |
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