Die Klägerin hatte aufgrund ihrer Tätigkeiten für den Beklagten einen Anspruch auf Gebühren i.H.v. 9.519,42 EUR. Der Beklagte hat bereits Zahlungen i.H.v. 5.125,38 EUR geleistet, sodass noch ein Anspruch auf Zahlung weiterer 3.394,04 EUR besteht.

Der Anspruch setzt sich wie folgt zusammen:

 
 

1,3-Geschäftsgebühr aus einem

Gegenstandswert von 917.600,00 EUR
5.931,90 EUR

1,5-Einigungsgebühr aus einem

Gegenstandswert von 102.600,00 EUR
2.254,50 EUR
Postentgeltpauschale 20,00 EUR
16 % Umsatzsteuer 1.313,02 EUR
Summe 9.519,42 EUR

Hinsichtlich der Geschäftsgebühr war von einem Gegenstandswert von 917.600,00 EUR auszugehen. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

 
 
Güterstand 815.000,00 EUR
Zugewinn 88.600,00 EUR
Unterhalt 9.000,00 EUR
Haushalt 2.000,00 EUR
Nutzung Ehewohnung 3.000,00 EUR
Summe 917.600,00 EUR

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