Unter dem starren – oder auch statischem – Nullplan versteht der Gesetzgeber das Angebot des Schuldners, seinen Gläubigern überhaupt nichts anbieten zu können, also wie es das OLG Stuttgart formuliert, nach dem Motto "ich zahle jetzt und später nichts."

Neben dieser starren Form des reinen Nullplans, kennt die Praxis auch den sog. flexiblen Nullplan. Auch dieser geht im Grundsatz von einer dauerhaften Bedürftigkeit des Schuldners und damit von einer Nichtzahlung des Schuldners mangels Vermögens und Einkommens aus. Anders als der starre Nullplan beinhaltet der flexible Nullplan jedoch eine "Verbesserungsklausel", d.h. er sieht eine Änderung für den Fall vor, dass der Schuldner während der Laufzeit des Schuldenbereinigungsplans zu pfändbarem Vermögen kommt.[15] Regelmäßig beinhaltet ein solcher flexibler Plan auch die Verpflichtung des Schuldners, die Gläubiger im Falle einer Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse besser zu stellen und eben die Leistung dann verpflichtend abzuführen.

Unter einem Fast-Nullplan versteht man dem Wortlaut nach bereits erkennbar einen Plan, der eben nur eine kleine oder Minimalquote beinhaltet. Streitbar ist lediglich die Frage, ob vordringlich ein Anwalt für diese Unternehmung berufen sein soll oder ob das Gericht im Rahmen der Beratungshilfe auch auf andere Einrichtungen verweisen darf. Diese Frage spielt eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Rolle.

[15] BayObLG NJW 2000, 221; OLG Köln NJW 2000, 223; OLG Karlsruhe NZI 2000, 223.

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