Rn 33

Liegen beim Schuldner die Verfahrensfähigkeit des § 304 und damit die Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren vor und will er einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, ist dem förmlichen (vereinfachten) Insolvenzverfahren zwingend der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung sowie ein sich nach Scheitern ggf. anschließendes gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren vorgeschaltet.

 

Rn 34

Es war zunächst fraglich, ob der Schuldner zulässigerweise den Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen darf, der keinerlei Zahlungen vorsieht, sondern auf einen einfachen Erlass aller Verbindlichkeiten gerichtet ist (sog. starrer Nullplan). Sowohl der außergerichtliche wie der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan müssen das ernstliche Bemühen des Schuldners dokumentieren, eine unter Berücksichtigung der Belange der Gläubiger und des Schuldners angemessene Schuldenbereinigung anzustreben (§ 305 Abs. 1 Nr. 4). Da das außergerichtliche wie das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren der Privatautonomie unterliegen, sind die Beteiligten frei, auch einen vollständigen Schuldenerlass ohne Leistungen des Schuldners zu vereinbaren.[56] Die wohl h. M. sieht den Nullplan als zulässig an, weil die Insolvenzordnung keine zu beachtende Mindestquote vorsieht.[57]

 

Rn 35

Während der sog. starre Nullplan nur in seltenen Fällen vorgelegt wird, sind sog. "flexible Nullpläne", die eine Verteilung aus pfändbaren Einkommensanteilen vorsehen, an der Tagesordnung. Auch unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Berücksichtigung der Gläubigerinteressen ist ein Schuldenbereinigungsplan jedenfalls dann als zulässig zu qualifizieren, wenn er zwar aktuell keine Zahlungen an die Gläubiger vorsieht, aber diesen zumindest die Chance einräumt, an einer zukünftigen Verbesserung der Vermögenslage des Schuldners zu partizipieren. Diese Chance kann sich aus dem Angebot der teilweisen Abtretung möglicher zukünftiger Einkünfte oder der Erbringung von konkreten Leistungen bei Vorliegen definierter Voraussetzungen ergeben. Sofern ein solcher flexibler Nullplan zustande kommt und während der vereinbarten Laufzeit des Plans die Voraussetzungen für eine Leistung an die Gläubiger nicht eintreten, kann es auch im Schuldenbereinigungsverfahren zu einer Schuldbefreiung ohne Leistungen kommen.

[56] Braun-Lang, § 305 Rn. 13.
[57] BGH NZI 2014 = ZVI 2014, 17; OLG Frankfurt/M NZI 2000, 473; BayObLG ZIP 1999, 1926; FK-Grote, § 309 Rn. 33 ff.; AG München ZIP 1998, 2172; AG Köln ZIP 1999, 147; AG Dortmund ZIP 1999, 456; AG Göttingen NZI 1999, 124; Andres/Leithaus, § 309 Rn. 13; Braun-Lang, § 305 Rn. 13; Runkel-Ley, § 16 Rn. 163; a.A. Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 286 Rn. 78 ff.; AG Würzburg ZIP 1999, 319, 454; AG Baden-Baden NZI 1999, 125.

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